Nach Auflösung von Versorgungsträgern Übergang der dort beschäftigten Beamte auf kommunale Träger

01.01.2012

Nach Auflösung von Versorgungsträgern Übergang der dort beschäftigten Beamte auf kommunale Träger

Mit zwei Beschlüssen vom 18.02.2008 (Az.: 8 B 33/08 und 6 B 147/08) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Auflösung der nordrhein-westfälischen Versorgungsämter und dem Übergang der dort beschäftigten Landesbeamten auf die kommunalen Träger zum 01.01.2008 zwei klagenden Beamten vorläufigen Rechtsschutz versagt. Bis endgültig über die Zuordnung entschieden wurde, müssen diese daher zunächst einmal Dienst bei der Kommunalverwaltung leisten. Die Richter haben diese Entscheidung mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der sofortigen Tätigkeit der Beamten in der Kommunalverwaltung begründet.

Beim Verwaltungsgericht Minden hatte ein bisher beim Versorgungsamt Bielefeld eingesetzter Beamter, der zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster als seinem neuen Dienstherren übergehen sollte, eine einstweilige Anordnung erwirkt. Das Verwaltungsgericht hatte darin vorläufig festgestellt, dass der gesetzlich angeordnete Übergang nicht stattgefunden habe. Im zweiten Fall hatte eine Beamtin, die vom Versorgungsamt Duisburg auf die Stadt Duisburg übergehen sollte, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die vorläufige Feststellung erwirkt, dass ihre Klage gegen den Zuordnungsplan, der den Übergang vorsieht, aufschiebende Wirkung entfaltet. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte gegen beide Entscheidungen Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Beschwerden des Landes entsprochen und die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zum einen stellte das Oberverwaltungsgericht klar, dass der Zuordnungsplan, durch den die Beamten der früheren Versorgungsämter den neuen kommunalen Dienstherren zugeordnet worden sind, kein Verwaltungsakt sei, gegen den Anfechtungsklage erhoben werden könne. Eine solche Klage habe deshalb auch keine aufschiebende Wirkung, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf angenommen hatte.

Die Richter erklärten weiterhin, dass auch dem Verwaltungsgericht Minden nicht zu folgen sei. Denn der vom Gesetzgeber angestrebte Übergang der Beamten auf die neuen Dienstherren, der unmittelbar kraft Gesetzes eintreten solle, werfe schwierige Rechtsfragen auch verfassungsrechtlicher Art auf, die bisher nicht geklärt seien und nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortet werden könnten. Für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufigem Rechtsschutz müsse deshalb eine Folgenabwägung stattfinden. Bei beiden Beamten falle diese Abwägung zu Gunsten des Landes aus, so das Gericht.

Zum 01.01.2008 seien die Aufgaben der Versorgungsverwaltung auf die kommunalen Träger übergegangen und müssten nunmehr dort erledigt werden. Daran, dass die bisher mit diesen Aufgaben befassten Beamten dort sofort eingesetzt werden könnten, bestehe deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse. Anderenfalls entstünden für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile, während es für die Beamten in ihren bisherigen, nicht mehr bestehenden Ämtern keine Verwendung mehr gebe. Auf der anderen Seite seien die persönlichen Nachteile für die beiden betroffenen Beamten nicht so gewichtig, dass es ihnen nicht zugemutet werden könne, vorerst bei den jetzt zuständigen Kommunen ihren Dienst zu verrichten, bis die Rechtsfragen in den nachfolgenden Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht