Verlängerung der Arbeitszeit für bayerische Beamte ist verfassungsgemäß

01.01.2012

Verlängerung der Arbeitszeit für bayerische Beamte ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30.01.2008 (Az.: 2 BvR 398/07) die Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten, mit der er sich gegen die Verlängerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 42 Stunden gewandt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richter sahen die Arbeitszeitverlängerung als verfassungsrechtlich unbedenklich an. Seit September 2004 gelten in Bayern die längeren Arbeitszeiten für allen Landesbeamten, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zunächst wurde eine Verletzung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ausgeschlossen. Von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden gehe keine Gesundheitsgefahr aus. Durch Sonderregelungen für ältere Beamte sowie für jugendliche und schwer behinderte Beamte sei den Interessen der Beamten an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung Rechnung getragen. Auch liege kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Der Dienstherr sei bei einer Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, solange sich die Besoldung im Rahmen des Angemessenen halte.

Auch würde der Beschwerdeführer nicht gegenüber Angestellten im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, für die eine günstigere Arbeitszeitregelung gilt, gleichheitswidrig benachteiligt, so das Gericht. Das Recht der Beamten und das der Angestellten unterscheide sich grundlegend voneinander. Dies gelte insbesondere auch für den Bereich der Arbeitszeitregelung. Seit jeher werde die Arbeitszeit der Beamten einseitig durch den Dienstherren festgesetzt, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst werde hingegen durch die Tarifparteien vereinbart. Das Gericht erachtete diese Unterschiede als grundsätzlich geeignet, die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit zu rechtfertigen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht