Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit darf zurück genommen werden

01.01.2012

Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit darf zurück genommen werden

Mit Beschluss vom 01.02.2008 (Az.: 2 A 11027/07.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Ernennung einer im Strafvollzug eingesetzten Beamtin auf Lebenszeit zurückgenommen werden darf, wenn diese ein bereits zuvor aufgenommenes Liebesverhältnis mit einem Gefangenen nicht rechtzeitig ihren Dienstvorgesetzten mitgeteilt hat.

Als Justizvollzugsbeamtin auf Probe stand die Klägerin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurde am 01.08.2006 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Der Dienstherr nahm die Ernennung auf Lebenszeit zurück, nach dem bekannt wurde, dass die Klägerin eine intime Beziehung zu einem Gefangenen hatte. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht angewiesen.

Ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit habe die Probebeamtin durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Denn obwohl die als im Strafvollzug eingesetzte Beamtin zur Offenbarung ihres Liebesverhältnisses zu einem Gefangenen noch vor der Ernennung verpflichtet gewesen sei, habe sie dies der Leitung der Justizvollzugsanstalt bewusst verschwiegen. Die intime Beziehung zu einem Gefangenen stelle eine für die Ernennungsentscheidung des Dienstherrn erheblichen Umstand dar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht