Schülerbeförderungskosten müssen von den Eltern getragen werden

01.01.2012

Schülerbeförderungskosten müssen von den Eltern getragen werden

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 29.01.2008 (7 K 702/07.KO) entschieden, dass der Rhein-Lahn-Kreis die Schülerbeförderungskosten für ein Kind aus Koblenz nicht übernehmen muss, das im Kreisgebiet ein Gymnasium mit dem Angebot der Ganztagsschule besucht.

Beim Landkreis beantragten die Eltern die Übernahme von Beförderungskosten für ihre Tochter, die in die fünfte Klasse eines Gymnasiums in privater Trägerschaft geht. Der Landkreis lehnt dies ab. Daraufhin erhoben die Eltern nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Hinweise, ein Gymnasium, das als Ganztagsschule betrieben werde, gebe es in Koblenz nicht.

Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht war der Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten. In Betracht käme eine Übernahme nur dann, wenn das Kind die nächstgelegene Schule der gleichen Schulart besuchte. Diese Auslegung folge aus den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Schulrechts. Jedoch sei die Ganztagsschule in der Form, wie sie das Gymnasium der Tochter der Kläger betreibe, keine eigene Schulart, sondern lediglich eine besondere Form der Organisation der Schulart "Gymnasium". Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Kostenerstattung lägen hier nicht vor, da es in Koblenz in einer Entfernung von weniger als vier Kilometern von der Familienwohnung ein Gymnasium in privater Trägerschaft mit der von dem Mädchen gewählten Fremdsprache gebe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht