Wirksamkeitsvoraussetzung mobiler Halte- und Parkverbotsschilder

01.01.2012

Wirksamkeitsvoraussetzung mobiler Halte- und Parkverbotsschilder

Am 16.01.2008 (Az.: VG 11 A 720.07) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass mobile Halte- und Parkverbotschilder ihre Wirksamkeit auch dann nicht verlieren, wenn sie umgedreht sind. Allerdings müssen sie auch weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet werden können. Damit wurde die Klage eines Autofahrers gegen einen Kostenbescheid wegen der polizeilichen Umsetzung seines PKW angewiesen.

Eine Firma hatte nach den Feststellungen des Gerichts im Juni 2006 mobile Halteverbotszeichen sechs Tage vor geplanten Bauarbeiten aufgestellt. Möglicherweise waren diese Schilde zeitweise nicht durchgehend zur Straße hin ausgerichtet. Daher hatte der Kläger den Schildern keine Beachtung geschenkt und sein Fahrzeug in dem ausgeschilderten Bereich geparkt.

Dem mit Kosten von 149 € belasteten Kläger hielt das Gericht entgegen, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer entfalten, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen werden können. Es komme dabei nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung an. Im ruhenden Verkehr seien daran strenge Anforderungen zu stellen. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellte, müsse sich gründlich vergewissern, ob der gewählte Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliege. Insbesondere in Großstädten würden häufiger für einen Straßenbereich kurzfristig nacheinander wirksame Regelungen eingerichtet und neben fest installierten Verkehrsschildern oft auch noch bewegliche Verkehrsschilder für zeitlich befristet Regelungen aufgestellt. Die Verkehrsteilnehmer müssten dies stets im Blick haben.

In jedem Fall beanspruche ein mobiles Verkehrszeichen Geltung, dass zudem mit einem Zusatzschild versehen ist, welches seine zeitliche Geltung auf einen nach Datum und Uhrzeit bestimmten sowie in der Zukunft liegenden Zeitraum festlegt. Über die Wirksamkeit der Verkehrsregelung besage die Ausrichtung eines mobilen Verkehrszeichens wenig, weil derartige Zeichnen nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig von Unbefugten umgedreht würden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht