Voraussetzungen für Bezeichnung eines Baus als Garage

01.01.2012

Voraussetzungen für Bezeichnung eines Baus als Garage

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 15.01.2008 (Az.: 3 K 454/07.MZ) entschieden, dass eine Garage nur dann ein Gebäude an der Grenze zu einem Nachbargrundstück ist, wenn in ihm ein PKW untergestellt werde kann. Es reicht nicht die Eignung als Abstellraum für Motorräder aus.

Im Rückwärtigen Teil seines Grundstückes hat der Kläger grenzständig einen massiven Rohbau errichtet, in dem er nach seien Angaben seine zwei schweren Motorräder unterstellen will. Zur Gartenseite hin hat der Bau eine Türöffnung und mehrere Fensteröffnungen und verfügt über eine Holzdecke. Ein Zugang von der Straße aus ist nicht vorhanden. Um eine Zufahrt in den hinteren Grundstücksteil zu schaffen gab der Kläger an, er wolle die Rückseite der bereits vorhandenen Garage durchbrechen lassen. Garagen können nach der Landesbauordnung bis zu einem gewissen Umfang direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als zuständige Behörde hat die Beseitigung des Baus angeordnet. Dies wurde nun vom Verwaltungsgericht Mainz bestätigt.

Es genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, wenn ein Bauherr ein Gebäude als "Garage" bezeichnet. Es sei nur eine Garage, wenn es nach seinem optischen und technischen Erscheinungsbild Garagenfunktion habe. Beispielsweise gehöre die Nutzbarkeit durch PKW zur technischen Eignung. Eine mögliche Nutzung durch Motorräder reiche hingegen nicht aus. Zwar könne der Bau des Klägers möglicherweise zum Unterstellen von Motorrädern dienen, mangels einer geeigneten Zufahrt aber nicht zum Unterstellen von PKW. Ebenfalls spreche die Optik des Baus mit den Fensteröffnungen und der Holzdecke gegen seine Qualifizierung als Garage.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht