Neue Konzessionsnehmer haben Anspruch auf Übertragung von erforderlichen Anlagen und Einrichtungen

01.01.2012

Neue Konzessionsnehmer haben Anspruch auf Übertragung von erforderlichen Anlagen und Einrichtungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich mit den Urteilen vom 29.01.2008 (Az.: 11 U 19/07 und 11 U 20/07) in zwei Fällen mit der Frage befasst, inwieweit ein neuer Konzessionsträger vom bisherigen Energieversorgungsunternehmen die Herausgabe der zur Energieverteilung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verlangen kann. Die Klagen auf Übertragung der Verteilungsanlagen hatten im Wesentlichen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts gibt jedoch der gesetzliche Anspruch in § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz von 2005 keinen Eigentumsübertragungsanspruch, sondern es ist dem bisherigen Nutzungsberechtigten freigestellt ist, in welcher Form er die notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Konzessionsnehmer zur Verfügung stellt.

Die bisherigen Verträgen mit den Energieversorgungsunternehmen hatten beide hessische Gemeinden so genannte Endschaftsklauseln beinhaltet, nach denen die Gemeinden berechtigt waren, die Energieverteilungsanlagen im Gemeindegebiet bei Beendigung des Konzessionsvertrages gegen Erstattung des Sachwertes zu übernehmen. Nachdem die Gemeinden sich entschlossen hatten, neue Konzessionsverträge mit Wettbewerbern der bisherigen Netzbetreiber abzuschließen, hatten sie ihre Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an den Anlagen an die neuen Konzessionsnehmer abgetreten. Diese hatten dann von den alten Versorgungsunternehmen nunmehr die Übertragung des Eigentums an allen Anlagen und Grundstücken verlangt, die der Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität und Gas dienen. Berufen hatten sich die Gemeinden darüber hinaus auf die Regelung in § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz, wonach der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.

In seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht zunächst klar, dass der gesetzliche Anspruch in § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz keinen Eigentumsübertragungsanspruch gibt, sondern dem bisher Nutzungsberechtigen freigestellt ist, in welcher Form er die notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Konzessionsnehmer zur Verfügung stellt.

Die Klage hatte allerdings Erfolg aus dem von der Gemeine abgetretenen Anspruch aus der Endschaftsklausel. Derartige weitergehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung an den Verteilungsanlagen in älteren Konzessionsverträgen bleiben von der neueren gesetzliche Regelung unberührt und die Gemeinden können ihren Anspruch auf Eigentumsüberlassung aus Endschaftsklausen gegebenenfalls an den neuen Konzessionsträger abtreten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht