Private Entsorgungsunternehmen dürfen Altpapier sammeln

01.01.2012

Private Entsorgungsunternehmen dürfen Altpapier sammeln

Mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az.: 7 ME 192/07) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass private Entsorgungsunternehmen Altpapier sammeln dürfen. Ein Entgegenstehen des Abfallgesetztes sei nicht ersichtlich, so das Gericht. Damit wurde dem Eilantrag einer Firma stattgegeben, die den Haushalten im Landkreis Uelzen eine "blaue Tonne" zur Entsorgung von Altpapier zur Verfügung stellen will. Das gesammelte Altpapier soll in Papierfabriken verwertet werden. Der Landkreis Uelzen hatte die Sammlung zunächst untersagt.

Der Landkreis habe als Antragsgegner überwiegende öffentliche Interessen, die eine Untersagung der privaten gewerblichen Sammlung rechtfertigen könnten, nicht darlegen können. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen sei nicht zu erkennen. Auch wurden keine Investitionen vom Landkreis für die Altpapierentsorgung getätigt. Vielmehr lasse er die selbst durch ein privates Entsorgungsunternehmen durchführen. Es gelte auch dann nichts anderes, wenn die bisher durchgeführte "Bündelsammlung" mangels Rentabilität eingestellt werden müsste. Dem öffentlichen Entsorgungsträger werden vom Gesetzgeber Flexibilität zugemutet. Dies schließe ein, das eigene Abfallerfassungssystem zur Vermeidung von Gebührensteigerungen gegebenenfalls umzustellen.

Dieselbe Antragstellerin beabsichtigt in einem gegen den Landkreis Lüchow-Dannenberg geführten Parallelverfahren die Abgabe von 4.000 "blauen Tonnen" an private Haushalte. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat auch in diesem Verfahren den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung im Beschwerdeverfahren stattgegeben (Beschluss vom 24.01.2008, Az.: 7 ME 193/07).

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht