Entfernung aus dem Polizeidienst bei Diebstahl rechtmäßig

01.01.2012

Entfernung aus dem Polizeidienst bei Diebstahl rechtmäßig

Mit Beschluss vom 20.12.2007 (Az.: 2 BvR 1050/07) hat das Bundesverfassungsrecht die Verfassungsbeschwerde eines niedersächsischen Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser hatte die Entfernung aus dem Dienst als unverhältnismäßig gerügt. Von den in der Dienststelle eingenommenen Verwarngeldern hatte der Beamte 1.200 Euro zur Begleichung privater Verbindlichkeiten verwendet.

Seit 1972 war der Beschwerdeführer Polizeibeamter des Landes Niedersachsen. Die Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen Verwarngelder gehörte zu seinen dienstlichen Aufgaben. Zur Begleichung privater Verbindlichkeiten verwendete er im Sommer 2003 hiervon 1.200 Euro. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 2005 wurde er daraufhin vom Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht wies die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beschwerdeführers zurück.

Der Beschwerdeführer rügte mit der Verfassungsbeschwerde, dass seine Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei. Es handle sich um ein einmaliges Versagen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die von ihm begangene Pflichtverletzung innerhalb der "internen Kultur" des Polizeiapparates nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten habe, was schon die Existenz des Begriffs "Niedersachsen-Darlehen" verdeutliche.

Laut Bundesverfassungsgericht stellen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bewertung des rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherren in Polizistenkreisen die Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht in Frage. Würde man dem folgen, so wären die Disziplinarbehörden schon aus generalpräventiven Gründen zur Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums verpflichtet und könnte schon dies die verhängte Maßnahme rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht verwies insoweit sich der Beschwerdeführer auf ein Recht auf eine "zweite Chance" berief darauf, dass auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des Arbeitgebers ohne weiteres die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht