Errichtung und Betrieb des regionalen Verkehrsflughafens Allgäu genehmigt

01.01.2012

Errichtung und Betrieb des regionalen Verkehrsflughafens Allgäu genehmigt

Am 13.12.2007 (Az.: 4 C 9.06) hat das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des regionalen Verkehrsflughafens Allgäu bestätigt. Die Klagen mehrerer Gemeinden und Anwohner gegen de zivile Nutzung des früheren NATO-Militärflugplatzes Memmingen wurden damit verworfen. Allerdings stellten die Richter klar, dass die Vorbelastung für die Bevölkerung durch den militärischen Fluglärm das Gewicht der Lärmschutzbelange nicht mindere.

Durch die Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wurde die Pflicht der Anwohner, den Flugbetrieb zu dulden, beendet. Das Luftverkehrsgesetz sehe eine Fortwirkung der Duldungspflicht nicht vor. Jedoch habe die Regierung von Oberbayern im Genehmigungsverfahren die Lärmschutzbelange der Anwohner zutreffend ermittelt und sie mit in die Abwägung eingestellt, ohne die frühere Lärmbelastung schutzmindernd zu berücksichtigen.

Zwar beanstandete das Bundesverwaltungsgericht, dass vor Genehmigung der Umnutzung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, sah darin aber keinen Grund, die Pläne zu stoppen. Nach den Ergebnissen der UVP-Vorprüfung hätte es genügenden Anlass für ein förmliches UVP-Verfahren gegeben. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen beurteilten sich nicht allein nach der Frage, ob die Auswirkungen über die des früheren militärischen Flugbetriebes hinausgingen sondern nach dem zivilen Flugbetrieb als solchem. Es gebe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung nach Durchführung einer UVP anders ausgefallen wäre.

Die Bundesrichter verwarfen auch die übrigen Einwendungen gegen den Flughafen. Einen rechtfertigenden Verkehrbedarf für den Flughafen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejaht. Da die zivile Nachnutzung des Militärflugplatzes vor dessen Entlassung aus der militärischen Trägerschaft genehmigt worden sei, sei die Planungshoheit der betroffenen Gemeinden nicht verletzt. Damit sei zu keinem Zeitpunkt eine gemeindliche Planung in Betracht gekommen. Die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes Lagerlechfeld, die ursprünglich als Alternative gegolten habe, sei finanziell nicht realisierbar.