Verkauf städtischer Grundstücke mit Bauverpflichtung unterliegt dem Vergaberecht

01.01.2012

Verkauf städtischer Grundstücke mit Bauverpflichtung unterliegt dem Vergaberecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Anschluss an seine Ahlhorn-Entscheidung vom 13.06.2007 (Az.: VII-Verg 2/07) mit Beschluss vom 12.12.2007 (Az.: VII-Verg 30/07) entschieden, dass eine Kommune, die städtische Grundstücke mit einer Bauverpflichtung verkaufen möchte die Vorschriften des Vergaberechts einhalten muss.

Durch einen Investorenwettbewerb wollte eine nordrhein-westfälische Kommune den Verkauf und die Bebauung zusammenhängender städtischer Grundstücke erreichen. Gegen "Höchstgebot mir Bauverpflichtung" sollten die Grundstück veräußert werden. Zu einer den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem vorgestellten Baukonzept entsprechenden Neubebauung innerhalb bestimmter Frist sollte sich der Erwerber verpflichten. Durch die Bebauung sollte der betreffende Stadtteil aufgewertet werden und die städtische Infrastruktur verbessert werden. Über das Bebauungskonzept war verhandelt worden. Die Stadt machte im Entwurf eines notariellen Kaufvertrags weitere Vorgaben zu Bebauung und Nutzung.

Das geplante Vertragswerk wurde nun vom Oberlandesgericht zu einem öffentlichen Bauauftrag qualifiziert. Denn neben einem Grundstückskauf sei ein Bauwerk zu errichten, das eine wirtschaftliche Funktion erfülle. Im Sinne einer öffentlichen Zweckbestimmung solle das betreffende Gebiet städtebauliche aufgewertet werden und dem von der Stadt erkannten städtebaulichen Entwicklungsbedarf Rechnung getragen werden. Der gesamte Vertrag unterliege wegen dieses Teils der Abmachung dem Vergaberecht.

Das Oberlandesgericht stützte sich bei den Entscheidungsgründen auf einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Dieser habe ausgesprochen, dass der bloße Zusammenhang eines öffentlichen Bauauftrags mit der öffentlich-rechtlichen Planungshoheit und deren Ausübung durch die Kommune den Vertrag nicht aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts hinausführe.

Es komme zu dem für die Annahme eines öffentlichen Bauauftrags nicht darauf an, ob sich der öffentliche Auftraggeber eine Bauleistung für Zwecke seiner eigenen Aufgabenerfüllung körperlich beschaffe. Insoweit verwies das Oberlandesgericht auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrages sei danach nicht davon abhängig zu machen, dass der öffentliche Auftraggeber mit der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags einen eigenen Beschaffungsbedarf befriedigen haben wollen. Allein maßgebend sei vielmehr, dass der Auftraggeber kraft der mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen die Verfügbarkeit des zu errichtenden Bauwerks für die ihm verliehene öffentliche Zweckbestimmung rechtlich sicherstellen könne.

Mit der Entscheidung wich das Oberlandesgericht Düsseldorf von einer Entscheidung des Bayerischen obersten Landesgerichts ab. Dieses hatte noch die Befriedigung eines eigenen Beschaffungsbedarfs des öffentlichen Auftraggebers gefordert. Von einer in § 124 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in solchen Fällen vorgeschriebenen Vorlage an der Sache an den Bundesgerichtshof sahen die Düsseldorfer Rister jedoch ab. Die Rechtslage sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt und zwar in dem Sinn, dass bei der Prüfung eines öffentlichen Bauauftrages nicht auf einen eigenen Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftragebers abzustellen sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht