Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der Deutschen Einheit darf 40 Prozent des Landessolidarfbeitrages nicht überschreiten

01.01.2012

Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der Deutschen Einheit darf 40 Prozent des Landessolidarfbeitrages nicht überschreiten

Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 11.12.2007 (Az.: VerGH 10/06) entschieden, dass die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der Deutschen Einheit die bundesrechtlich vorgegebene Obergrenze von rund 40 Prozent des Landessolidarbeitrages nicht überschreiten darf.

Unter anderem hatten die Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, die Höhe der Zuweisungen des Landes an die Gemeinden im Haushaltsjahr 2006 verletzte die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Es hätte kein angemessener Ausgleich des kommunalen Solidarbeitrages zu den finanziellen lasten der Deutschen Einheit gegeben. Während einkommensteuerstarke Kommunen geschont würden, werde die Finanzierungsbeteiligung an den einheitsbedingten Lasten überproportional den gewerbesteuerstarken Gemeinden auferlegt.
Der Verfassungsgerichtshof stellte nun klar, dass der Landesgesetzgeber die Überzahlung des kommunalen Beitrags zu den Lasten der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2006 unter Beachtung der bundesrechtlich vorgegebenen Obergrenze einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung an den einigungsbedingten Lasten in Höhe von rund 40 Prozent des Landessolidarbeitrags auszugleichen habe.

Für die Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs sei dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Allerdings sei der aus der Selbstverwaltungsgarantie abzuleitende Anspruch der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung dann missachtet, wenn der Landesgesetzgeber Maßgaben des Bundesrechts nicht beachte, die für die kommunale Finanzmittelausstattung bindend seien. Gemessen daran halte sich die Umstellung im vertikalen Finanzausgleichssystem von einer Spitzabrechnung des kommunalen Solidarbeitrages zu einem Ausgleichssystem, das auf einem prognostisch ermittelten Ausgleichsbetrag beruhe, im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers.

Der Landesgesetzgeber sei jedoch gehalten, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Maßgaben in § 6 Abs. 3, Abs. 5 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen, für den Fall, dass der zunächst prognostizierte angemessene kommunale Solidarbeitrag der tatsächlichen Entwicklung nicht entspreche, sondern diese, wie vorliegend in einer Größenordnung von rund 450 Millionen Euro, eine erheblich höher ausfallende Überzahlung erkennen lasse. Der Obergrenze von rund 40 Prozent müsse der Ausgleichsbetrag angemessen Rechnung tragen.

Die im Bereich des horizontalen Finanzausgleichs erfolgte Systemumstellung sei verfassungsgemäß. Die gewerbesteuerstärkeren Gemeinden an den Kosten der Deutschen Einheit relativ stärker zu beteiligen als die gewerbesteuerschwächeren Gemeinde, sei vom Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 sehe einen hinreichenden Belastungsausgleich vor, der mit der Funktion des Finanzausgleichs unvereinbare Ergebnisse verhindere.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht