Diskriminierung wegen des Geschlechts bei schlechter vergüteter Mehrarbeit

01.01.2012

Diskriminierung wegen des Geschlechts bei schlechter vergüteter Mehrarbeit

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2007 (Az.: C-300/06) entschieden, dass wenn Mehrarbeit schlechter vergütet wird als reguläre Arbeitsstunden, darin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegen kann. Damit eine Diskriminierung bejaht werden könne, müsste die Regelung einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betreffen und nicht sachlich gerechtfertigt sein.

Für Mehrarbeit kann in Deutschland von Beamten bestimmter Kategorien anstelle einer entsprechenden Dienstbefreiung eine Vergütung gewährt werden. Jedoch ist die in der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vorgesehene Vergütung für Mehrarbeit niedriger als die Vergütung für die im Rahmen der Regelarbeitszeit erbrachte Arbeit.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Land Berlin. Sie leistete, während sie diese Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ausübte, zwischen Januar und Mai 2000 Mehrarbeit. Die Vergütung, die sie für diesen Zeitraum erhalten hat, war niedriger als die, die ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden erhielt. Erfolglos beantragte die Klägerin, eine Vergütung zu erhalten, die der Vergütung vollzeitbeschäftigter Lehrer gleichwertig ist.

Die Sache wurde dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zu klären war, ob die Vergütungsregelung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte der Entgeltgleichheit zuwiderlaufen könne. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof bejaht. Die niedrigere Vergütung für Mehrarbeit habe eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der teilzeitbeschäftigten Lehrer zur Folge. Denn bei ihnen komme für die Unterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Regelarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung leisten, ein niedrigerer Vergütungssatz zur Anwendung.

Möglicherweise werden durch diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betroffen. Dadurch könne ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen vorliegen, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Das Bundesverwaltungsgericht müsse nun prüfen, ob gegebenenfalls rechtfertigende Faktoren vorliegen. Das Gericht müsse bei der Frage, ob mehr Frauen von der Regelung betroffen seien, die Gesamtheit der Beschäftigten, für die die nationale Regelung gilt berücksichtigen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht