Kosten für den Ausbau einer Straße können auf alle Grundstückseigentümer verteilt werden

01.01.2012

Kosten für den Ausbau einer Straße können auf alle Grundstückseigentümer verteilt werden

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.11.2007 (Az.: 6 C 10601/07.OVG) entschieden, dass die Kosten für den Ausbau einer Straße eine Gemeinde auf alle Eigentümer bebaubarer Grundstücke im Gebiet der Kommune verteilen darf. Damit billigten die Richter eine Regelung des Kommunalabgabengesetzes des Landes. Die Umlegung der Kosten stelle keine verdeckte Straßensteuer dar.

Die Kommunen in Rheinland-Pfalz haben per Landesgesetz zwei Möglichkeiten, ihre Kosten für den Straßenbau zu decken. Entweder können sie einmalige Beiträge von denjenigen Eigentümern verlangen, deren Grundstücke von den Straßen erschlossen werden, oder aber wiederkehrende Ausbaubeiträge von allen Grundeigentümern im Gemeindegebiet erheben.

Damit wurde ein Normenkontrollantrag gegen die Beitragssatzung einer Gemeinde zurückgewiesen und diese Ausbaubeiträge als rechtmäßig gebilligt. Der zur Rechtfertigung einer Beitragserhebung notwendige Sondervorteil sei gegeben. Nicht nur die unmittelbar angebundenen Grundstücke hätten Vorteil von dem Straßenausbau. Die Beiträge werden vielmehr als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Gemeinde ihre Verpflichtung erfülle, das Gesamtstraßensystem funktionsfähig zu halten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht