Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung auszuüben ist ein schweres Dienstvergehen

01.01.2012

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung auszuüben ist ein schweres Dienstvergehen

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 13.11.2007 (Az.: 3 K 636/07.TR) entschieden, dass ein Polizeikommissar, der über mehrere Jahre hinweg kontinuierlich eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt hat, ein schweres Dienstvergehen begeht und aus dem Dienst entfernt werden kann. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Beamter sei 2003 über die Handelsplattform Ebay eine Vielzahl von An- und Verkäufen getätigt.

Bis Ende August 2006 verkaufte der 50-jährige Polizeikommissar Waren im Gesamtwert von etwa 121.000 Euro. Aufgetreten ist er auf der Internetplattform unter verschiedenen Namen. Unter anderem verwendete er die Kennung seiner 81-jährigen Mutter. Er ersteigerte darüber hinaus auch Produkte für insgesamt ca. 41.000 Euro. Anfangs bot er lediglich Bücher und Gegenstände an, die er zum Teil außerhalb von Ebay ankaufte. In der folge Zeit bot er vor allem Bekleidungsstücke und Artikel wie Terminplaner und Aktentaschen an.

Ein solches Verhalten stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Hingabepflicht eines Beamten dar. Dabei falle erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte seine Tätigkeit auch während Zeiten von überdurchschnittlich langen Krankschreibungen ausgeübt habe. Durch solches Verhalten werde der Beamtenschaft ein hoher Ansehensschaden zu gefügt. Dafür, dass ein von der Öffentlichkeit alimentierter Beamter, der krankheitsbedingt im Wesentlichen keinen Dienst verrichte, gleichzeitig eine Internetfirma gründe und sich in ihr betätige, könne kein Verständnis aufgebracht werden. Auch würde durch ein solches Verhalten das kollegiale Vertrauensverhältnis beeinträchtigt. Dass ein solcher Beamter im Dienst verbleibe und neben seiner lukrativen Nebentätigkeit noch die sichere Alimentation genieße, könne den zahlreichen pflichtgemäß handelnden Beamten nicht plausibel gemacht werden. Das Vertrauen des Dienstherren sowie der Allgemeinheit habe der Beamte endgültig verloren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht