Kostendämpfungspauschale ist rechtmäßig

01.01.2012

Kostendämpfungspauschale ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 02.10.2007 (Az.: 2 BvR 1715/03, 1716/03, 1717/013) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der pauschale Abschlage, den niedersächsische Beamte in den Jahren 1999 bis 2001 bei der Gewährung von Beihilfeleistungen hinnehmen mussten, verfassungsgemäß war. Damit wurden die Verfassungsbeschwerden mehrerer Beamter gegen die so genannte Kostendämpfungspauschale mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation der Beamten sei durch den pauschalen Abzug nicht verletzt. Nach der gesetzlichen Konstruktion ergänze die Beihilfe die Eigenvorsorge der Beamten. Dabei werde allerdings nur ein Teil der Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Geburt oder in Todesfällen abgedeckt. Für die Abdeckung des übrigen Teils müsse ein Teil der Alimentation der Beamten aufgewendet werden.
Der Staat sei durch den Alimentationsgrundsatz verpflichtet, die für die Krankheitsvorsorge erforderlichen Kosten bei der Bezügebemessung zu berücksichtigen. Erst wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen aufzubringenden Kosten einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre, sei dieses verfassungsrechtliche Gebot verletzt.

Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts genügt die niedersächsische Kostendämpfungspauschale diesen Vorgaben. Für sich genommen erreiche die mit den Abschlägen verbundene Verteuerung der Eigenvorsorge der Beamten nicht ein Ausmaß, in dem von einer unzureichenden Alimentation gesprochen werden könne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht