Die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Beamte und Pensionäre ist rechtmäßig

01.01.2012

Die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Beamte und Pensionäre ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 24.09.2007 (Az.: 2 BvR 1673/03; 2 BvR 2267/03; 2 BvR 1046/04; 2 BvR 584/07; 2 BvR 585/07; 2 BvR 586/07) hat das Bundesverfassungsgericht die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen von Beamten und Pensionären, die schrittweise seit 1999 erfolgt, um zukünftige Versorgungsleistungen für pensionierte Beamte finanziell abzusichern, für verfassungsgemäß erklärt. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sei die Minderung vereinbar. Auch sei ein Verstoß gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Gerichtes ist sie sowohl wegen des Anstiegs der Versorgungslasten als auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Beamter und Pensionäre wurde damit nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bund und die Länder haben damit begonnen, eine Versorgungsrücklage zu bilden, um zukünftige Versorgungsleistungen für pensionierte Beamte finanziell abzusichern. Das Besoldungs- und Versorgungsniveau der Beamten und Pensionäre wird hierfür ab 1999 in jährlichen Schritten von je 0,2 Prozent abgesenkt, indem die regelmäßig beschlossenen Besoldungsanpassungen der Beamten und die daraus resultierenden Anpassungen der Pensionen entsprechend vermindert werden. Zur Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen sollen die dadurch gesparten Beträge einem Sondervermögen zugeführt werden. Der Gesetzgeber setzte die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen für die auf den 01.01.2002 folgenden acht Anpassungen aus, da mit Wirkung zum 01.01.2002 auch eine schrittweise Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes erfolge. Damit sollte eine übermäßige Belastung der Besoldungs- und Versorgungsempfänger verhindert werden. Der Gesamtzeitraum, in dem die Anpassungsminderungen stattfinden sollen wurde gleichzeitig um vier Jahre bis zum 31.12.2017 verlängert.

Um die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen, sei der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage begründet habe, geeignet, so das Gericht. Auch seien die steigenden Versorgungslasten auf die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung sowie die höhere Zahl von Frühpensionierungen und damit auf die verlängerte Laufzeit der Versorgungsleistungen zurückzuführen. Hierbei handele es sich um Gründe, die im System der Beamtenversorgung wurzelten und nicht in steigenden Anforderungen begründet seien, die die Allgemeinheit an den Staat und den Beamtenapparat stelle. Die erhöhten Aufwendungen für die Altersversorgung kämen gleichzeitig der Beamtenschaft in spezifischer Weise zugute.

Auch im Hinblick auf Reformen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung seien die Verminderungen sachlich gerechtfertigt. Es habe dort wiederholt Reformmaßnahmen gegeben, unter anderem die Form der Einführung eines Altersvorsorgeanteils, die zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hätten. Mit den Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen. Die Anpassungsverminderungen stellten sich als Teil eines Konzepts dar, mit dem der Gesetzgeber sich bemüht habe, die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen und Sonderopfer der Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Wesentlichen zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht