Besserstellung verheirateter Beamter gegenüber Beamte in eingetragener Lebensgemeinschaft ist rechtmäßig

01.01.2012

Besserstellung verheirateter Beamter gegenüber Beamte in eingetragener Lebensgemeinschaft ist rechtmäßig

Mit einem am 20.090.2007 (Az.: 2 BvR 855/06) vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Beschluss wurde die Besserstellung verheirateter Beamter gegenüber Beamten in eingetragenen Lebenspartnerschaften gebilligt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des Familienzuschlags im Bundesbesoldungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Für die einschlägige Beamtenbesoldung sind neben der Besoldungsgruppe auch die Familienverhältnisse maßgeblich. Allen verheirateten Beamten gewährt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den so genannten Verheiratetenzuschlag. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden jedoch von der Regelung nicht umfasst. Wenn nicht verheiratet Beamte eine Person in ihrer Wohnung aufgenommen haben und dieser Unterhalt gewähren, können sie allenfalls einen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG beantragen. Dabei ist der Zuschlag an Einkommensgrenzen des Unterhaltsempfängers gebunden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtslage als verfassungsgemäß gebilligt. Ihre Rechtfertigung finde die Ungleichbehandlung in der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG. Daher liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Der Gesetzgeber ist durch den verfassungsrechtlichen Auftrag die Ehe zu schützen und zu fördern, berechtigt, de Ehe gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.

Darüber hinaus wurde auch eine Verletzung der Pflicht des Staates zur angemessenen Alimentation seiner Beamten verneint. Jeder Beamte muss danach in die Lage versetzt werden, seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie zu erfüllen. Der Begriff der Familie erfasse, auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuen Familienstand, im Sinne des Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten.

Der Rüge der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag verletzt, erteilte das Bundesverfassungsgericht eine Absage. Es liege noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage, ob die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften gebiete. Daher sei eine Vorlage nicht geboten gewesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht