Windenergieanlagen im Außenbereich dürfen um Photovoltaikanlagen ergänzt werden

01.01.2012

Windenergieanlagen im Außenbereich dürfen um Photovoltaikanlagen ergänzt werden

Mit mehreren Urteilen vom 12.09.2007 (Az.: 8 A 11166/06.OVG, 8 A 10669/07.OVG, 8 A 10947/06.OVG und 8 A 10670/07.OVG) entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz, dass Windenergieanlagen im Außenbereich um Photovoltaikanlagen ergänzt werden dürfen, um ihren Nutzen zur Deckung des Eigenenergiebedarfs der Windenergieanlagen zu erforschen. Dies gilt trotz der an sich im Außenbereich fehlenden privilegierten Zulässigkeit von Solaranlagen.

Das Ziel der Klägerin ist es, für den Eigenenergiebedarf von Windenergieanlagen, etwa für die Kühlung oder Heizung von Generatoren, für Hydraulikpumpen oder für Blattverstellantriebe, eine autarke Hilfsenergiequelle in Form einer Photovoltaikanlage zu entwickeln. Insbesondere während des Stillstandes des Windrades wird Hilfsenergie in Schwach- und Starkwindphasen oder bei länger anhaltendem Ausfall des öffentlichen Stromnetzes benötigt. Die Klägerin hält es, wegen der zu erwartenden Kostensteigerungen beim Strombezug aus dem öffentlichen Netz und beim Betrieb von Dieselgeneratoren als Notstromaggregate, für zukunftsweisend, Photovoltaikanlagen als unabhängige Hilfsenergiequellen zu entwickeln.

Die Genehmigung der Photovoltaikanlagen wurde vom Eifelkreis Bitburg-Prüm mit der Begründung abgelehnt, Solaranlagen seien im Außenbereich im Unterschied zu Windenergieanlagen nicht privilegiert zulässig und führten zu einer unerwünschten zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Den daraufhin erhobenen Klagen wurde vom Verwaltungsgericht stattgegeben. In drei von vier entschiedenen Fällen ist das Oberverwaltungsgericht nun dieser Entscheidung gefolgt.

Im Außenbereich sei zwar die Errichtung einer kombinierten Stromerzeugungsanlage, bestehend aus einer Windkraft- und einer Photovoltaikanlage, unzulässig. Denn von den erneuerbaren Energien wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich nur die Windenergienutzung privilegiert. Jedoch könnten Photovoltaikanlagen an der Privilegierung der Windenergieanlagen teilhaben, soweit sie für diese einen sinnvollen Nutzen erbrächten. Unter den gegenwärtigen Bedingungen am Standort der Anlagen in der Eifel sei ein solcher Nutzen als Hilfsenergiequelle aber zu verneinen.

Ein auf die ?Entwicklung und Erforschung der Windenergie? gerichtetes Vorhaben sei jedoch vom Gesetzgeber im Außenbereich erlaubt und somit auch zulässig. Es komme insofern auf langfristige Entwicklungen an, wobei auch ein Einsatz der zu erforschenden Prototypen im Ausland zu berücksichtigen sei. Ein Forschungsbedarf sei für drei verschieden ausgestaltete Photovoltaikanlagen der Klägerin hinreichend begründet. Das vierte Vorhaben sei mit einem dieser drei Projekte vergleichbar, sodass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht gerechtfertigt werden könne.