Durch Kinder verursachter Lärm muss nicht unbegrenzt hingenommen werden

01.01.2012

Durch Kinder verursachter Lärm muss nicht unbegrenzt hingenommen werden

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.09.2007 (Az.: 7 A 10789/07.OVG) entschieden, dass in Wohngebieten Einwohner den von Kindern verursachten Lärm nicht unbegrenzt hinnehmen müssen. Werden die geltenden Grenzwerte dauerhaft durch die Lärmbelastung dauerhaft überschritten, so muss die Gemeinde einschreiten. Damit wurde der Klage eines Anwohners stattgegeben, der sich dagegen gewandt hatte, dass die Kinder der Nachbarschaft den Wendehammer vor seiner Haustür als Bolzplatz nutzen.

Der Kläger beanstandete hier, dass die Kinder die Straße vor seinem Grundstück zum Fußballspielen zweckentfremdeten und dabei auch gegen die Steinwand einer Trafostation schossen. Auf seine Beschwerde hin hatte die Gemeinde Schilder mit der Aufschrift "Ballspielen nicht erlaubt" und "kein Bolzplatz" aufgestellt. Die Beklagte lehnte jegliche weiteren Maßnahmen ab, obwohl sich diese als wirkungslos erwiesen.

Die Gemeinde wurde nun vom Oberverwaltungsgericht verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer einzuschreiten. An einer erheblichen Anzahl von Tagen werde der zulässige Lärmpegel für Wohngebiete durch das Ballspielen überschritten. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit den Lärm durch das Fußballspielen mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Das Urteil der Vorinstanz wurde dadurch aufgehoben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht