München hat die Verkehrsbeschränkung zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaub-Immissionen zu unrecht abgelehnt

01.01.2012

München hat die Verkehrsbeschränkung zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaub-Immissionen zu unrecht abgelehnt

Mit Urteil vom 27.09.2007 (Az.: 7 C 36.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Landeshauptstadt München Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaubpartikel-Immissionen mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Sache wurde zur erneuten Überprüfung an den Verwaltungsgerichtshof München, der die Ablehnung durch die Landeshauptstadt für rechtens erachtet hatte, zurückverwiesen.

Der Kläger verlangt die Verurteilung der Stadt München insbesondere zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Immissionsgrenzewerte für Feinstaubpartikel bei seiner Wohnung am Mittleren Ring erreicht werden kann. Der maßgebliche Grenzwert wurde an einer Messstelle in der Nähe seiner Wohnung deutlich überschritten. Entsprechende Maßnahmen lehnt die Landeshauptstadt München mit der Begründung ab, dass zunächst ein Aktionsplan des Freistaates Bayer zur Luftreinhaltung augestellt werden müsste. Die Ablehnung wurde vom Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig anerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers dieses Urteil aufgehoben. Verwiesen wurde dabei auf eine frühere Entscheidung, wonach den Freistaat Bayern eine Verpflichtung zur Aufstellung eines entsprechenden Aktionsplanes trifft. Die örtlichen Behörden dürften, solange dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, nicht Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubimmissionen unterlassen.

Nach Ansicht der Bundesrichter kann der Betroffene verlangen, dass die Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen aktiv werden. Unter mehreren rechtlich möglichen Maßnahmen müssten sie dann eine Auswahl treffen. Beispielsweise komme hier als verhältnismäßige Maßnahmen eine Umleitung des Lkw-Durchgangsverkehrs in Betracht. Der Rechtsstreit habe an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden müssen, da es das Gericht offen gelassen habe, ob an der Wohnung des Klägers die Gefahr einer unzulässigen Grenzwertüberschreitung bestehe.