Übertragung eines Führungsamtes auf Lebenszeit kann nicht auf zehn Jahr beschränkt werden

01.01.2012

Übertragung eines Führungsamtes auf Lebenszeit kann nicht auf zehn Jahr beschränkt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2007 (Az.: 2 C 21.06, 2 C 26.06, 2 C 29.07) in drei Fällen entschieden, dass wenn einem Beamten auf Lebenszeit ein Führungsamt übertragen wird, dieses nicht für eine Dauer von zehn Jahren zeitlich begrenzt werden kann. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist verfassungswidrig.

Führungsämter werden nach einer Bestimmung des nordrhein-westfälischen Beamtenrechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ruht während dieser Zeit. Dem Inhaber des Führungsamtes darf erst nach zwei Amtszeiten von zusammen zehn Jahren dieses Amt auf Lebenszeit übertragen werden.

Laut Bundesverwaltungsgericht verstößt diese landesgesetzliche Bestimmung gegen den mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsatz, wonach Ämter auf Lebenszeit übertragen werden. Das Gericht betonte die dem Grundsatz zukommende maßgebende Bedeutung für die Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, eine stabile, an Recht und Gesetz orientierte Verwaltung im politischen Kräftespiel sicherzustellen. Der Beamte soll durch die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit vor sachwidriger Beeinflussung und das Beamtentum insgesamt gegen Ämterpatronage geschützt werden.

Nach ihrer Berufung in ein Führungsamt dürften Beamte nicht zehn Jahre lang der Möglichkeit unsachlicher oder politischer Pressionen und einem Druck zu Willfährigkeit und Anpassung ausgesetzt werden. Wenn man sie im Unklaren darüber lasse, ob sie das Amt auf Dauer behalten würde oder sie wieder in ihr altes, niedriger besoldetes Amt zurückkehren müssten, wäre aber genau dies die Folge. Die Gründe, die den Landesgesetzgeber zur Schaffung dieser gegen das Lebenszeitprinzip verstoßenden Regelungen veranlasst haben, hält das Bundesverwaltungsgericht nicht für tragfähig. Auf Grund dessen wurden die Verfahren ausgesetzt und die Frage der Gültigkeit der Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht