Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg werden öffentlich-rechtlich tätig

01.01.2012

Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg werden öffentlich-rechtlich tätig

Mit Urteil vom 25.09.2007 (Az.: KZR 48/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich tätig werden. Damit wurde klargestellt, dass deshalb Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung bei der Vermittlung der Einsätze des Rettungsdienstes als Amtshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zu richten sind.

Nach baden-württembergischem Landesrecht gehören zum Rettungsdienst die Notfallrettung und der Krankentransport. Wahrgenommen werden die Aufgaben der Notfallrettung vom Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser-Hilfsdienst und anderen Rettungsdienstorganisationen wahrgenommen. Deren Untergliederungen sind auch Träger der Rettungsdienstleitstellen. Hingegen führen den Krankentransport nicht nur die Rettungsdienstorganisationen, sondern auch andere Krankentransportunternehmen durch.

Im Bereich Ravensburg betreibt die Klägerin ein solches privates Krankentransportunternehmen. Trägerin der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle ist die Beklagte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes benachteiligt. Die Beklagte wurde aufgrund dessen auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Klage wurde vom Landgericht Stuttgart abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte gingen davon aus, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen Krankentransport ausführen soll, als vom Land mit Hoheitsrechten Beliehener handele. Ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch, der sich gegen den Träger der Rettungsleidestelle richte, scheide bei der Diskriminierung eines Krankentransportunternehmens aus. In Betracht komme lediglich ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde nun vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Tätigkeit der Rettungsleitstelle wurde auch vom Bundesgerichtshof als hoheitlich angesehen. Die Funktion der Leitstellen, sowohl Notfallrettungs- als auch Krankentransporteinsätze in Baden-Württemberg zu lenken und zu steuern, und die den Rettungsleitstellen hierzu eingeräumten Weisungsbefugnis erachtete das Gericht als ausschlaggebend. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das baden-württembergische Landesrecht auch den Notfallrettungseinsatz selbst als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet hat, offen gelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht