Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau gelten als außergewöhnliche Belastungen

01.01.2012

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau gelten als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 24.10.2007 (Az.: 2 K 1917/06) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Aufwendungen für Rollstuhlrampen und Türvergrößerungen sowie für den Einbau einer Duschtrennwand als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie ausschließlich behinderungsbedingt sind und bei einem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssen.

Der Kläger hatte im Streitfall für seine 1993 geborene, zu 100 Prozent behinderte und ständig pflegebedürftige Tochter an seinem Wohnhaus behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen durchgeführt. Zunächst hatte er für Türverbreiterungen und den Einbau einer Duschtrennwand im Bad mit doppelter Flügeltür 2.770 Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2003 geltend gemacht. Vom Finanzamt wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt. Der Kläger machte im Einspruchsverfahren weitere Aufwendungen in Höhe von 2.500 Euro für den Einbau rollstuhlgerechter Rampen geltend. Auch dies wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern könnten auch von jedem anderen Benutzer des Hauses genutzt werden.

Die Klage dagegen hatte nun Erfolg. Grundsätzlich seien Aufwendungen für den Umbau wegen des dafür erlangten Gegenwertes nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da ein behindertengerecht umgebautes Badezimmer tatsächlich nicht nur von dem Behinderten selbst. Sondern auch von anderen Personen genutzt werden könne. Als außergewöhnliche Belastungen könnten die Kosten nur soweit berücksichtigt werden, als bei dem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssten. Die vom Kläger in der Verhandlung näher beschriebene Umbaumaßnahme für das Badezimmer stehe derart im Vordergrund, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellten.

Die Kosten für die nachträglich eingebauten Rollstuhlrampen seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der Gegenwertsgedanke dürfe insbesondere nicht überspannt werden. Denn die speziell auf Kindbedürfnisse angepasste Rollstuhlrampe hätte keine Marktgängigkeit.

Im Hinblick auf die Türverbreiterung war die Klage ebenfalls erfolgreich. Das Gericht führte diesbezüglich aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Türverbreiterungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn es sich um einen Neubau handele. Dies sei jedoch bei den nachträglichen Türverbreiterungen anders. Der gesamte, insoweit angefallene Aufwand sei ausschließlich behinderungsbedingt. Angesichts der mit den Türverbreiterungen verbundenen Nachteilen sei ein Gegenwert nicht erkennbar.