Das neue Umweltschadensgesetz ist in Kraft getreten

01.01.2012

Das neue Umweltschadensgesetz ist in Kraft getreten

Am 14.11.2007 ist das neue Umweltschadensgesetz in Kraft getreten. Damit wird erstmals eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden reguliert. Nach dem Verursacherprinzip muss derjenige, der einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen unmittelbar verursacht, die Kosten für die Sanierung oder Gefahrenabwehr tragen. Das neue Gesetz gilt für Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die ab dem 30.04.2007 stattgefunden haben.

Verursacher müssen künftig bei erheblichen Schäden an Böden oder Gewässern die zuständigen Behörden informieren, Gefahren abwehren und Schäden sanieren. Bei Schäden durch bewaffnete Konflikte oder unabwendbare Naturereignisse gelte dies nicht. Nun können auch Umweltschutzorganisationen neben den von einem Umweltschaden Betroffenen bei der zuständigen Behörde beantragen, dass diese zur Durchsetzung der Sanierungspflichten tätig wird. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und gegebenenfalls zur Erstattung der angefallenen Kosten.

Durch den Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.04.2007 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden umgesetzt.