Verbot von "Flatrate-Partys"

01.01.2012

Verbot von "Flatrate-Partys"

Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az.: VG 4 A 364.07) die vom Berliner Bezirksamt Lichtenberg einem Diskothekenbetreiber nachträglich erteilten Auflage, Veranstaltungen zu unterlassen, bei denen alkoholhaltige Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal entrichteten Preis ausgeschenkt werden, bestätigt. In einer derartigen Veranstaltung sieht das Gericht eine Gefahr für die Gesundheit von Gästen, gegen die die Behörde vorgehen darf, auch wenn es grundsätzlich erlaubt ist, mit dem Ausschank von Alkohol Geld zu verdienen.

Demjenigen, der den Preis gezahlt habe, nehme jede Pauschalpreisabrede die Frage ab, ob er eine in Betracht kommende Leistung noch bezahlen könne. Dies wirke konsumfördernd. Denn wer seine Leistung bereits erbracht habe, über die Gegenleistung aber weitgehend frei verfügen könne, werde eher dazu veranlasst werden, dass er seine Vorstellung von einem günstigen Preis-Leistungsverhältnis erreiche. Darüber hinaus habe der Diskothekenbetreiber mit Werbeaussagen wie "in ist, was drin ist" eine Atmosphäre geschaffen, in der die Alkoholverträglichkeit von den Gästen falsch eingeschätzt werden kann und sich in der Folge mit dem freien Konsum übernommen wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht