Eilantrag gegen die Untersagung eines Bordellbetriebes wurde zurückgewiesen

01.01.2012

Eilantrag gegen die Untersagung eines Bordellbetriebes wurde zurückgewiesen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 05.11.2007 (Az.: 1 K 5339/07) einen Eilantrag eines Bordellbetreibers gegen die Untersagung seines Bordellbetriebs zurückgewiesen. Die Richter verwiesen dabei auf § 1 der baden-württembergischen Prostitutionsverordnung von 1976, wonach es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern verboten sei, der Prostitution nachzugehen. Dieses Verbot gelte noch heute, so die Auffassung des Gerichts.

Am 04.10.2007 war dem Betreiber mit sofortiger Wirkung die Führung eines bordellartigen Betriebes untersagt worden. Zudem wurde ihm für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wehrte sich der Betreiber gegen diese Verfügung. Der Betrieb befindet sich in einer Stadt mit rund 22.500 Einwohnern.

Nach der summarischen Prüfung des Falles entschied das Verwaltungsgericht, dass die zum Zweck der Gefahrabwehr erlassene Untersagungsverfügung vom 04.10.2007 voraussichtlich rechtmäßig sei. Dies wurde mit § 1 ProstVO begründet, wonach es zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern verboten sei, der Prostitution nachzugehen.

Die Vereinbarkeit des Prostitutionsverbots mit höherrangigem Recht sei gegeben. Durch das Verbot werde auch nicht unzulässig in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit und des Eigentums eingegriffen. Es sei zudem durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Denn die Bedeutung des Jugendschutzes habe sich durch die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz in keiner Weise relativiert.

Das Prostitutionsgesetz und der in ihm zum Ausdruck kommende Wandel der gesellschaftlichen Anschauung über die Prostitution begründet keine Notwendigkeit, nunmehr den Nachweise einer konkreten Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes im Gebiet einer bestimmten Gemeinde oder Teilen hiervon zur Voraussetzung für die Fortgeltung bestehender Prostitutionsverbote zu erheben. Angebot und Nachfrage entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mögen zwar als solche nicht mehr allgemein und in jeder Hinsicht einem gesellschaftlichen Unwerturteil unterliegen. Dass sich die vom Prostitutionsbetrieb ausgehenden Gefahren für heranreifende Jugendliche derart vermindert hätten, dass die Gültigkeit bestehender, auf eine abstrakte Gefährdungslage gestützter Sperrgebietsverordnungen in Frage gestellt werden müsse, sei hier jedoch nicht ersichtlich.

Die Untersagungsverfügung habe sich auch gegen den Antragsteller als Betreiber eines bordellartigen Betriebes richten dürfen, da dieser als Handlungsstörer polizeipflichtig sei. Schon im Hinblick auf den wechselnden Personenkreis sei die Tatsache, dass die Störung der öffentlichen Sicherheit gleich wirksam und schnell auch durch eine polizeiliche Inanspruchnahme der die Prostitution in den Räumen des Antragstellers ausübenden Personen beseitigt werden könne, nicht ersichtlich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht