Voraussetzung für Zweitwohnungssteuer nicht erfüllt

01.01.2012

Voraussetzung für Zweitwohnungssteuer nicht erfüllt

Mit Urteil vom 19.11.2007 (Az.: 25 K 2703/07) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf Klagen von Studenten stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer gewehrt hatten. Die Kläger sind alle mit dem Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet und haben dort auch ein Kinderzimmer zur Verfügung. In diesen Fällen sah das Gericht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG als nicht gegeben an.

Laut Gericht stelle sich das Innehaben einer Zweitwohnung nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Bei Studenten, die lediglich das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung haben, sei dies nicht der Fall. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht