Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nur möglich, wenn dieses besonders schützenswert ist

01.01.2012

Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nur möglich, wenn dieses besonders schützenswert ist

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 12.10.2007 (Az.: 7 L 1610/07.KO) erklärt, dass die Beeinträchtigung des Ortsbildes der Erteilung einer Baugenehmigung nur dann entgegensteht, wenn das Ortsbild aufgrund seines besonderen Charakters schützenswert ist.

Eine Einschränkung der Baufreiheit könne nur gerechtfertigt werden, wenn das Ortsbild wegen seines herausragenden Charakters eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit aufweise. Zudem dürfe kein zu kleiner Bereich in den Blick genommen werden für die Frage, ob das Ortsbild tatsächlich beeinträchtigt sei. Der Begriff gehe wesentlich über die unmittelbare Nachbarschaft des konkreten Bauvorhabens hinaus.
@NBSP@
Zugrunde liegt der Entscheidung die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens im bauaufsichtlichen Verfahren. Dabei hatte die Klägerin den geplanten Umbau einer Doppelhaushälfte wegen der unschönen Proportion im Verhältnis zum Nachbargebäude beanstandet und darauf verwiesen, dass das Bauvorhaben ein Flachdach vorsehe, während in der näheren Umgebung geneigte Dachformen vorherrschten.

Zum einen verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Gemeinde einen zu kleinen Bereich der umliegenden Bebauung als Vergleichmaßstab herangezogen habe. Das Ortsbild sei zudem nicht in diesem Maße schützenswert, da es dem Üblichen entspreche und einen besonderen Charakter gerade nicht aufweise.