Ortsgemeinde kann nicht gegen den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde vorgehen

01.01.2012

Ortsgemeinde kann nicht gegen den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde vorgehen

Mit Urteil vom 18.10.2007 (Az.: 1 C 10138/07.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz entschieden, dass die Klage einer Ortsgemeinde gegen den von der übergeordneten Verbandsgemeinde aufgestellten Flächennutzungsplan auch dann unzulässig ist, wenn der Plan Konzentrationszonen für Windenergie ausweist.

Gegenüber Ortsgemeinden enthielten Flächennutzungspläne keine verbindlichen Vorgaben und könnten daher auch nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. Schließlich könnten die Ortsgemeinden in eigener Verantwortung durch Bebauungspläne die konkrete städtebauliche Gestaltung ihres Gebietes regeln.

Die Richter hielten auch für die Ausweisung von Konzentrationsflächen an diesen Grundsätzen fest. Durch Landesrecht sei die Flächennutzungsplanung auf die Verbandsgemeinden übertragen worden. Durch eine Beteiligung der Ortsgemeinden an der Aufstellung des Flächennutzungsplans werde die damit einhergehende Beschränkung der gemeindlichen Planungskompetenz ausgeglichen.

Früher wurde Flächennutzungsplänen generell jede Rechtsnormqualität abgesprochen. Daher konnten sie generell nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen werden. Mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2007 wurde jedoch festgelegt, dass die Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan einer gerichtlichen Normenkontrolle zugänglich ist. Begründet wurde dies mit der begrenzten Außenwirkung einer solchen Festsetzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.