Personalrat darf im öffentlichen Dienst über Entgeltgruppen mitbestimmen

01.01.2012

Personalrat darf im öffentlichen Dienst über Entgeltgruppen mitbestimmen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass wenn im öffentlichen Dienst eine Stelle neu besetz wird, der Personalrat nicht nur darüber mitbestimmen kann, welcher tarifvertraglichen Entgeltgruppe der Betroffene zuzuordnen ist, sondern auch in welchem Rahmen die bisherige Berufserfahrung bei der Einstufung berücksichtigt wird. Die Richter verwiesen zur Begründung unter anderem auf die Verantwortung des Personalrats für die Wahrung des Betriebsfriedens.

Neben der Zuordnung in eine Entgeltgruppe richtet sich die Entlohnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder auch nach einer Einstufung innerhalb dieser Gruppen. Die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrungen eines Angestellten wird durch die Zuordnung zu einer höheren Stufe ermöglicht. Jedoch sieht das rheinland-pfälzische Landespersonalvertretungsgesetz nur für die Eingruppierung ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats vor.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz besteht dieses Mitbestimmungsrecht auch bei der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Stufenzuordnung. Der Personalrat soll in beiden Fällen durch die Mitbestimmung die Möglichkeit haben, auf die Wahrung des Tarifgefüges und damit auf die Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle zu achten. Dadurch solle der Betriebsfrieden der Dienststelle gewahrt werden.

Einschlägige Berufserfahrung sowie bisherige Beschäftigungszeiten, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit im öffentlichen Dienst förderlich seien, werden als Kriterien für die Stufenzuordnung im Tarifvertrag genannt. In diesem Rahmen solle die Mitbestimmung verhindern, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen der bestehenden Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt oder benachteiligt würden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht