Kitakostenbeteiligungsgesetz in Berlin ist rechtmäßig

01.01.2012

Kitakostenbeteiligungsgesetz in Berlin ist rechtmäßig

Am 26.09.2007 (Az.: VG 37 A 265.05) entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass das Berliner Kitakostenbeteiligungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine kostenfreie Kinderbetreuung, so das Gericht. Auch seien die erhobenen Gebühren in der Höhe nicht zu beanstanden.

Eine Pflicht des Staates, alle Belastungen der Familie auszugleichen könne nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden, so die Begründung des Gerichts. Die Förderung der Familie stehe stets unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Deshalb dürften grundsätzlich Gebühren für Kindertagesstätten erhoben werden.

Die Höhe der Berliner Kitagebühren wurde ebenfalls vom Verwaltungsgericht gebilligt. Die Abgabengerechtigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht decke und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehe. Für eine täglich von Montag bis Freitag neunstündige Betreuung sei eine Gebühr von maximal 405 Euro im Monat durchaus angemessen. Die tatsächlichen Kosten pro Betreuungsplatz würden dadurch um knapp 100 Euro oder mehr unterschritten.

Nach Auffassung des Gerichts sei auch die Staffelung der Kitagebühren nach der Summe der in den vorhergehenden Kalenderjahren erzielten positiven Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG rechtmäßig. Auch das Bundesverfassungsgericht erkenne eine Gebührenstaffelung als zulässig an. Durch die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte würden zwar Selbstständige und Beamte leicht bevorzugt, jedoch sei dies, im Interesse des einfachen Verwaltungsvollzuges, pauschalierende Berechnung zulässig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht