Kosten für die Straßenreinigung müssen auch gezahlt werden, wenn der Betroffene nicht direkt davon profitiert

01.01.2012

Kosten für die Straßenreinigung müssen auch gezahlt werden, wenn der Betroffene nicht direkt davon profitiert

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 29.08.2007 (Az.: 9 K 1205/06) die Klage eines Grundstückseigentümer abgewiesen, der gegen seine Heranziehung zur Grundsteuer B für das Steuerjahr 2006 geklagt hatte. Denn auch ein Grundstückseigentümer, der nicht von der kommunalen Straßenreinigung profitiert, kann im Wege der Grundsteuer an der Refinanzierung der Reinigungskosten beteiligt werden.

Im Dezember 2005 hatte der Rat der Stadt Borken beschlossen, den Grundsteuerhebesatz für das Jahr 2006 wegen der Kosten der Straßenreinigung um 22 Prozent auf 403 Prozent zu erhöhen. Hintergrund war eine Änderung des Straßenreinigungsgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Gemeinden konnten danach von der bislang zwingenden Erhebung von Straßenreinigungsgebühren absehen und die Kosten der Straßenreinigung anderweitig refinanzieren. Vorher waren allein die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der von den gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke von der Erhebung betroffen.

Ab 2006, so ein Beschluss des Rates der Stadt Borken, sollten die Kosten der städtischen Straßenreinigung allein durch einen entsprechenden Zuschlag auf die Grundsteuer B, die alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Stadtgebiet zu zahlen haben, finanziert werden und die Straßenreinigungsgebühren abgeschafft werden. Angeführt wurde hierfür zum einen eine deutliche Verwaltungsvereinfachung und zum anderen, so der Rat, würden dadurch bisherige Ungerechtigkeiten in der Gebührenveranlagung, etwa bei unbebauten Grundstücken oder Eckgrundstücken beseitigt.

Der Eigentümer des Grundstücks, welches im Außenbereich der Stadt liegt, wo keine kommunale Straßenreinigung stattfinde, erhob dagegen Klage. Insbesondere machte er geltend, dass für seine steuerliche Mehrbelastung kein sachlicher Grund bestehe, denn er müsse für etwas zahlen, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhalte.

Das Verwaltungsgericht Münster folgte dem nicht und bestätigte die Steuererhebung durch die Stadt. Die Gemeinde könne nach ihren jeweiligen finanziellen Bedürfnissen die Hebesätze für die Grundsteuer festlegen. Der weite Ermessenspielraum, den die Gemeinden dabei zur Verfügung haben, ist von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Die bestehenden Ermessensgrenzen seien in diesem Fall nicht überschritten worden.

Die Änderung des Straßenreinigungsgesetztes, wodurch die Pflicht zur Gebührenfinanzierung gerade aufgehoben worden sei, zum Anlass zu nehmen, nunmehr diese öffentliche Aufgabe allein durch eine Steuer zu finanzieren, sei nicht sachwidrig. Dabei sei gerade kennzeichnend, dass die Steuererhebung alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten treffe, ohne dass die städtische Straßenreinigung in jedem Fall eine dem jeweiligen Grundstück konkret zugeordnete Gegenleistung bewirke.

Im Gegensatz zu einer Gebühr werde eine Steuer in der Regel unabhängig von einer Gegenleistung erhoben. Typischerweise profitieren innerhalb einer Gemeinde alle Straßenbenutzer von der Reinigung öffentlicher Straßen und gerade nicht nur der Eigentümer der unmittelbar erschlossenen Grundstücke. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten reiche dieser mittelbare Vorteil aus.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht