Vollständiger Ausschluss von Medikamenten zur Potenzsteigerung von der Beihilfe ist unzulässig

01.01.2012

Vollständiger Ausschluss von Medikamenten zur Potenzsteigerung von der Beihilfe ist unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 31.08.2007 (Az.: 6 A 2321/06, u.a.) entschieden, dass der generelle und vollständige Ausschluss von Medikamenten zur Potenzsteigerung von der Beihilfe rechtswidrig ist. Dies wurde von der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt. Danach wird seit dem Jahr 2004 eine Beihilfe für Medikamente, die überwiegend der Behandlung der krankhaften erektilen Dysfunktion dienen, generell ausgeschlossen. Die erektile Dysfunktion war in den entschiedenen Fällen als Folge einer Prostataoperation aufgetreten.

In Nordrhein-Westfalen ist die Krankheitsvorsorge für Beamte, Richter, Pensionäre und bis 1998 eingestellte Angestellte so geregelt, dass sie einen Teil der von ihnen gezahlten Arzt-, Krankenhaus- und Arzneimittelkosten als sogenannte Beihilfe vom Land ersetzt bekommen. Je nach Familiensituation verbleiben dann 50 bis 20 Prozent der Kosten, die die Beihilfeberechtigten selbst aufbringen müssen, indem sie eine private Krankenversicherung für jedes Familienmitglied abschließen. Dies muss dann mit dem Gehalt bezahlt werden.

Den gegen den Ausschluss der Beihilfe erhobenen Klagen hat das Oberverwaltungsgericht nun stattgeben. Nach § 88 Landesbeamtengesetz stehe den Beihilfeberechtigten im Krankheitsfall eine Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu. Nur in bestimmten Fällen wie beispielsweise Zahnarztbehandlungen, beim Einsatz von Pflegekräften oder bei Kuraufenthalten sehe das Beamtengesetz Einschnitte in der Beihilfe vor. Beihilfebeschränkungen seien bei der Versorgung mit medizinisch notwendigen Arzneimitteln gesetzlich nicht zu gelassen.

Beim Erlass der Beihilfeverordnung lasse das Beamtengesetz zwar dem Finanzministerium einen gewissen Spielraum, die Angemessenheit der Aufwendungen näher zu regeln. Jedoch überschreite die Behörde im gegeben Fall diesen Spielraum, wenn es die Ausgaben der betroffenen Beamten für potenzsteigernde Arzneimittel ausnahmslos für unangemessen erklärt. Offen ließ das Gericht, ob die Beihilfe für Potenzmittel durch eine Neuregelung eingeschränkt werden kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht