Anwendbarkeit der TA Lärm im Baugenehmigungsverfahren bestätigt

01.01.2012

Anwendbarkeit der TA Lärm im Baugenehmigungsverfahren bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.08.2007 (Az.: BVerwG 4 C 2.07) entschieden, dass die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ("TA Lärm") auch in einem Baugenehmigungsverfahren für eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden ist. Damit wurde die Aufhebung einer Baugenehmigung einer Windenergieanlage wegen nächtlicher Lärmbelästigung bestätigt.

Die Kläger, die ein zu einer Hofanlage gehörendes Gebäude bewohnen, hatten im konkreten Fall juristische Schritte gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich in einem Abstand von zirka 340 Metern eingeleitet. Betrieben wird diese Anlage bereits seit einigen Jahren. Die Baugenehmigung wurde bereits vom Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz aufgehoben, da nach Ansicht der Gerichte durch die genehmigte Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger einwirken und sie insbesondere unzumutbare Lärmbelastungen zur Nachtzeit zu ertragen hatten.

Der betroffene Betreiber erhob Revision gegen letzteres Urteil, allerdings ohne Erfolg. Zunächst ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Regelungen der TA Lärm auch in einem Baugenehmigungsverfahren für eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden sind. Das Gericht kam ferner in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu dem zu dem Ergebnis, dass der in Nr. 6.9 der TA Lärm vorgesehene "Messabschlag bei Überwachungsmessungen" von 3 dB (A) nicht angerechnet werden kann, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn dieses Verfahrensstadium sei nicht als Teil der den Behörden aufgegebenen regelmäßigen Überwachung anzusehen, sondern sei noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen.

Die Einwendungen der Betreiber gegen die Einbeziehung eines vor dem Fenster einer Wohnküche liegenden Immissionspunkts blieben ohne Erfolg. Denn im Sinne von Nr. A. 1.3 TA Lärm (in Verbindung mit einer DIN-Norm) sei eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner diene, als schutzbedürftiger Raum anzusehen. Hinsichtlich des Impulszuschlags, den ein Gutachter nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu Recht berücksichtigt hatte, blieb die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Laut Bundesverwaltungsgericht bestimme sich die Frage, ob ein derartiger Impulszuschlag nach Nr. A.3.3.6 TA Lärm anzurechnen sei, ob die kurzzeitige Pegelerhöhung wegen ihrer Auffälligkeit außergewöhnlich störend ist. In Würdigung des Einzelfalls habe dies die Vorinstanz fehlerfrei bejaht.