Einstellung der Versorgung mit Fernwärme auf Grund von Zahlungsrückständen ist rechtmäßig

01.01.2012

Einstellung der Versorgung mit Fernwärme auf Grund von Zahlungsrückständen ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 27.08.2007 (Az.: 7 W 82/07) hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Eilverfahren eine Entscheidung der Stadtwerke Oranienburg GmbH bestätigt. Diese hatten wegen der Zahlungsrückstände einer Vermieterin die Versorgung mit Fernwärme eingestellt. Unter Verweis auf unbillige Preiserhöhungen des Versorgers hatte die Vermieterin mehrer Rechnungen der GmbH nicht vollständig bezahlt. Vor allem stellte das Oberlandesgericht darauf ab, dass die Vermieterin nicht beweisen konnte, dass eine ermessensabhängige Preiserhöhung stattgefunden habe.

In Oranienburg werden mehrer Wohngebäude von den Stadtwerken Oranienburg GmbH mit Fernwärme beliefert. Die Jahresabrechnung 2006 und Abschlagszahlungen für die Monate März bis Juni 2007 wurden von der Vermieterin der darin befindlichen Wohnungen nicht vollständig bezahlt, weil sie vom Versorger vorgenommene Preiserhöhungen sei dem 01.10.2005 für unbillig hielt. Der Zahlungsrückstand beträgt knapp 10.000 Euro. Zunächst drohte der Versorger nur mit der Versorgungseinstellung und setzte diese Drohung am 20.08.2007 in die Tat um. Der Antrag der Vermieterin eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der sie den Versorger zur Unterlassung von Versorgungsunterbrechungen anhalten wollte, war erfolglos.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war der Versorger zur Sperre der Fernwärmeversorgung berechtigt gewesen. Darauf, dass der Versorger unbillige Preiserhöhungen vorgenommen habe, könne sich die Vermieterin nicht berufen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gilt dies schon deshalb, weil nicht bewiesen worden sei, dass überhaupt eine ermessensabhängige Preiserhöhung stattgefunden habe. Vielmehr hätten Versorger und Vermieterin eine automatische Preisgleitklausel vereinbar, bei der mit mathematischen Formeln sämtliche Parameter für Preisänderungen festgelegt gewesen seien.

Die Preiserhöhung zum 01.10.2005 habe darüber hinaus weniger als fünf Prozent betragen. Das Oberlandesgericht erachtete es für nicht nachvollziehbar, warum die Preisanpassung unbillig sein sollte, da die Preise für Erdgas von 2004 bis 2005 um zehn Prozent gestiegen seien und die Fernwärme teilweise mit Erdgas erzeugt werde.

Angesichts ihrer hartnäckigen Zahlungsverweigerungen als Vertragspartnerin des Versorgers stelle die Einstellung der Fernwärmeversorgung für die Vermieterin keine unzumutbare Härte dar. Anders sei das für die tatsächlich betroffenen Mieter. Diese seien jedoch nicht Vertragspartner des Versorgers.