Altersgrenze bei Aufnahme als Pflichtmitglied in die Versorgungskasse der Ärzte ist rechtmäßig

01.01.2012

Altersgrenze bei Aufnahme als Pflichtmitglied in die Versorgungskasse der Ärzte ist rechtmäßig

Mit Urteil vom 26.06.2007 (Az.: 5 K 2394/05) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden, dass Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten, auch zukünftig keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die baden-württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte haben. Damit wurde die Klage einer 1957 geborenen Ärztin abgewiesen.

1987 hatte die Ärztin ihre Approbation erlangt, jedoch erstmals 2005 ihren Beruf als Ärztin aufgenommen. Den Antrag der Klägerin aus dem Jahr 2005 auf Aufnahme als Versicherungsmitglied hatte die baden-württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte unter Hinweis auf die nach ihrer Satzung bestehende Altersgrenze von 45 Jahren für Neumitglied abgelehnt. Die Klägerin hatte hiergegen Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ablehnung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Im Vergleich zu den Ärzten, die zunächst im EU-Ausland tätig gewesen seien liege eine Diskriminierung vor, da für diese die Altersgrenze nicht gelte. Durch diese Regelung werde die des Weiteren als Frau in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Die Altersgrenze von 45 Jahren für Pflichtmitglieder verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Altersgrenze halte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Auf der einen Seite stehe dieser vor der Aufgabe, für möglichst viele Berufsangehörige die Versorgung in einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft zu begründen und auf der anderen Seite muss auch darauf geachtet werden, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet werde, die alsbald Leistungen in Anspruch nehmen könnten, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen.

Insbesondere gelte dies auch deshalb, weil die Versorgungsanstalt für Ärzte die Altersversorgung und das Risiko des Eintritts der Berufsunfähigkeit auch dann alleine trage, wenn der Betreffende vorher in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Es gebe mangels einer gesetzlichen Grundlage keinen Ausgleich von Versorgungslasten zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungsanstalt. Es bestehe auch insofern ein Unterschied zu Staatsangehörigen eines anderen EU-Staats, die bei erstmaliger Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Baden-Württemberg nach Vollendung des 45. Lebensjahres aufgrund einer europarechtlichen Regelung in die Versorgungsanstalt aufgenommen werden müssen. Die bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern erworbenen Anwartschaften seien im Falle eine EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, zu berücksichtigen. Es finde kraft gesetzlicher Anordnung ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern statt.

Auch benachteilige die Altersgrenze die Klägerin auch gerade nicht wegen ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter. Dass sie aufgrund der Erziehung ihrer Kinder@NBSP@- und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes- an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin sei im Übrigen im Hinblick auf ihrer soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin sei sie gesetzlich pflichtversichert und erwerbe dort ihre Ansprüche.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht