Diskothekenbetrieb darf auf Grund von Billigangeboten untersagt werden

01.01.2012

Diskothekenbetrieb darf auf Grund von Billigangeboten untersagt werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 21.008.2007 (Az.: 22 CS 07.1796) entschieden, dass ein Diskothekenbetrieb zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch an den Tagen untersagt werden darf, für die mit Billigangeboten geworben wird und an denen Getränke zu Tiefpreisen ausgeschenkt werden. Damit wurde die Beschwerde eines Diskothekenbetreibers gegen die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof war der Meinung, dass die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken zu sehr niedrigen und deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen in Diskotheken eine wirksame Ermunterung junger Erwachsener zum Alkoholmissbrauch darstellen. Wenn sich diese, wie im konkreten Fall, erfahrungsgemäß dadurch auch zu Exzessen, wie zum Beispiel Körperverletzungsdelikten, hinreißen ließen, sei dies insbesondere anzunehmen. Nach Auffassung der Polizei hätten konkrete Fällen von Alkoholexzessen der Diskothek des Antragsstellers zugerechnet werden können.

Das Verbot stelle auch eine geeignet und verhältnismäßige Maßnahme dar. Die Behauptung, dass sich der Großteil der anderen Diskothekenbetreiber generell über die von ihnen unterzeichneten freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtungen hinwegsetze und offen und aggressiv für Billigpreise werbe, nicht hinreichend belegt worden. Auch war der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass es nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass Diskothekenbesucher in größerem Umfang auf andere Diskotheken ausweichen könnten, die die freiwillige Selbstbeschränkung zu unterlaufen versuchten.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht zu erkennen. Sofern dies Erfolg verspreche, könne es nämlich durchaus gerechtfertigt sein, zunächst den schwerwiegendsten Fall herauszugreifen und die weniger gravierenden Fälle gesprächsweise zu bereinigen. Allerdings sei der Antragsteller der Einzige, der die Einhaltung der freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtung offen ablehne und sich damit anders als die übrigen Diskothekenbetreiber verhalte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht