Nebeneinkünfte können auf Versorgungsbezüge angerechnet werden

01.01.2012

Nebeneinkünfte können auf Versorgungsbezüge angerechnet werden

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 10.08.2007 entschieden, dass das Ruhegehalt eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten wegen regelmäßigen Einkommens aus einer Nebentätigkeit als Fremdenführer darf gekürzt werden. Dem vorausgegangen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31.01.2007, das zu derselben Auffassung gelangt ist (siehe unten).

Seit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist der Kläger als selbstständiger Fremdenführer für das Fremdenverkehrsamt seiner Heimatgemeinde tätig. Er hielt Vorträge für das Fremdenverkehrsamt, führte Gruppen durch die Stadt und betätigt sich als Unterhalter auf einer Burg. Er erzielte daraus jährliche Nettoeinkünfte von zeitweise rund 7.500 Euro, woraufhin dies auf die Versorgungsbezüge angerechnet wurde. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, das zuvor ebenfalls die Abzüge als rechtmäßig angesehen hat.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts führten aus, dass die aus einer Nebentätigkeit erzielten Einkünfte eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Landesbeamten auf seine Versorgungsbezüge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres anzurechnen seien, soweit sie den festgelegten Grenzbetrag überschritten.
§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, in dem die gesetzliche Ausnahme der Anrechnung von Einkünften aus künstlerischer oder Vortragstätigkeit geregelt ist, greife nicht ein. Die Tätigkeiten des Klägers fallen nicht darunter, denn solche mit unterhaltendem Charakter oder solche, die von der Absicht regelmäßiger Gewinnerzeilung getragen seien, könnten nicht als künstlerisch qualifiziert werden.

Ebenfalls begründe auch das regelmäßige Halten von Vorträgen keine Ausnahme von der Anrechnungsregelung. Dies folge aus dem berechtigten Anliegen der Anrechnungsvorschrift, die allgemeine Tendenz zur Frühpensionierung durch die Begrenzung von Hinzuverdienstmöglichkeiten zu durchbrechen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht