Grundstückseigentümerin trägt die Kosten der Sanierung einer Abfallhalde

01.01.2012

Grundstückseigentümerin trägt die Kosten der Sanierung einer Abfallhalde

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mir Urteil vom 03.08.2007 (Az.: 10 S 1184/04) entschieden, dass eine Abfallhalde im Mannheimer Hafen, die Verwaltung und Gerichte schon seit Jahren beschäftig, von der jetzigen Grundstückseigentümerin auf ihre Kosten beseitigt werden muss. Allerdings sei ihre Haftung auf den Verkehrswert des Grundstücks und die daraus gezogenen Mieteinnahmen beschränkt. Damit wurde die Klage der Eigentümerin gegen eine entsprechende Anordnung der Stadt Mannheim abgewiesen. Dass die jetzige Eigentümerin die vom Grundstück ausgehenden Gefahren nicht verursacht habe, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass sie beim unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks von ihnen gewusst habe.

Ursprünglich stand das Grundstück im Mannheimer Rheinauhafen im Eigentum einer Aktiengesellschaft. Im Jahre 1988 vermietete diese das Grundstück an eine GmbH, die dort zunächst baurechtlich genehmigt insgesamt über 28.000 Tonnen Schrottmühlen-Rückstände aus der Zerkleinerung alter Kraftfahrzeuge lagerte. Die Stadt widerrief ihrer Genehmigung nach kurzer Zeit wegen der von dem gelagerten Material ausgehenden Gefahr für das Grundwasser und weiterer Gründe und forderte die GmbH zur Beseitigung der Halde auf. Nachdem die GmbH insolvent geworden war endete der hiergegen geführte Rechtsstreit.

Daraufhin verzichtete die Aktiengesellschaft im Jahre 1995 auf ihr Eigentum an Grundstück. Die Aktiengesellschaft und die Stadt schlossen in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren gegen eine an die Aktiengesellschaft gerichtete Beseitigungsverfügung im Jahre 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Aktiengesellschaft, eine Millionen Euro für die Sanierung des Grundstücks zu zahlen. Der Sohn der Klägerin, der ein Schrottverwertungsunternehmen betreibt, eignete sich das Grundstück im Jahre 1996 an und übertrug es kurze Zeit später unentgeltlich an die ansonsten vermögenslose Klägerin.

Im Dezember 1997 wurde die Klägerin nach langen Verhandlungen von der Stadt zur ordnungsgemäßen Verwertung durch Beseitigung der Shredderrückstände verpflichtet. Sie sollte dabei gesamtschuldnerisch mit der Aktiengesellschaft haften. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die nach Zurückweisung des Widerspruchs im März 1999 erhobene Klage Erfolg, weil die damals auf mindestens 3,5 Millionen Mark geschätzten Sanierungskosten den Wer des Grundstücks überstiegen und keine Haftungsbeschränkung verfügt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Stadt Mannheim das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, nachdem die Stadt im Berufungsverfahren den Bescheid abgeändert und die Haftung der Klägerin begrenzt hat. Für die Sanierungskosten, die den Betrag von einer Millionen Euro übersteigt, muss diese nun nur bis zu einem Höchstbetrag von 1,576 Millionen Euro einstehen. Dieser Betrag entspricht dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt und den bis dahin erzielten Mieteinnahmen.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Klägerin als Grundstückseigentümerin zur Beseitigung der Shredderhalde, die gegen das Abfallrecht verstoße, verpflichtet. Es komme dabei nicht darauf an, dass sie die Gefahren, die von ihrem Grundstück ausgingen weder verursacht noch verschuldet habe. Auch könne die Klägerin nicht einwenden, dass die Stadt zunächst eine Baugenehmigung erteilt und von der GmbH eine Sicherheitsleistung nicht eingefordert habe. Dass die Halde beseitigt werden müsse und die erforderlichen Kosten nicht von der GmbH getragen würden, sei der Klägerin beim unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen.

Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass sie nur im gleichen Umfang wie die Aktiengesellschaft zur Kostentragung herangezogen werden. Ob die Aktiengesellschaft nach der Aufgabe des Eigentums am Grundstück überhaupt noch für die Sanierungskosten hafte, sei schon unsicher gewesen. Die Klägerin habe zudem infolge des unentgeltlichen Erwerbs trotz der auf sie entfallenden Sanierungskosten eine nicht unbeträchtlichen Vermögenszuwachs verbuchen können, denn ihr Anteil bleibe bezogen auf den Zeitpunkt im März 1999 deutlich unter der festgelegten Obergrenze. Auch danach habe die Klägerin ganz erhebliche Mieteinnahmen erzielt.