Gemeinden können sich gegen nachteilige, in abgeschlossene Sachverhalte eingreifende Gesetz wehren

01.01.2012

Gemeinden können sich gegen nachteilige, in abgeschlossene Sachverhalte eingreifende Gesetz wehren

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az.: VGH N 18/06) entschieden, dass auch Gemeinden sich auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Schutz vor Gesetzen berufen können, die nachteilig in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen.

Anlass dafür war die Neuregelung des Landeswahlgesetzes, demnach ist das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet, den Gemeinden anteilige Personalkosten für die Erfüllung sonstiger forstlicher Aufgaben, zum Beispiel Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, durch kommunale Revierbedienstete zu erstatten. Ursprünglich war für die Höhe der Erstattung ein flächenbezogener Maßstab festgelegt. Durch Landesgesetz vom 11.04.2008 wurde rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2004 eine personenbezogene Erstattungsregelung erlassen, die zu einer deutlich geringeren Personalkostenbeteiligung des Landes führte.

Die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung für Rheinland-Pfalz wurde nun durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt. Der Landesgesetzgeber greife durch die rückwirkende Minderung der Erstattung anteiliger Personalkosten von kommunalen Forstbediensteten für die Jahre 2002 bis 2004 in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Da Vertrauensschutz und Rechtssicherheit Vorrang gegenüber dem Interesse des Landes an der Neuregelung hätten, sei dies unzulässig. Auch Gemeinden könnten sich hierauf berufen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht