Auch eine kurze Ehedauer kann Versorgungsansprüche begründen

01.01.2012

Auch eine kurze Ehedauer kann Versorgungsansprüche begründen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22.06.2007 (Az.: 6 K 1937/06 KO) entschieden, dass auch die sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten nicht in jedem Fall die Annahme rechtfertige, diese sei vor allem auf Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden. Wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergäbe, dass die Versorgung gerade nicht Hauptzweck der Eheschließung gewesen sei, habe auch die Witwe eines an einem Lungenkarzinom verstorbenen Beamten nach einer nur 24 Tage dauernden Ehe Anspruch auf Versorgung.

Bei dem Lebensgefährten der Klägerin war ein Lungenkarzinom festgestellt worden. Bereits 24 Tage nach der Eheschließung des Paares, verstarb der Beamte an dieser Krankheit.

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion stehe der Klägerin in diesem Fall kein Anspruch auf Witwengeld zu. Da die Ehe mit dem Beamten weniger als ein Jahr gedauert hat, werde gesetzlich vermutet, dass Hauptzweck der Eheschließung die Versorgung des Ehegatten gewesen sei. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie und ihr Mann bereits seit zehn Jahren zusammengelebt hätten und eigentlich schon früher heiraten wollten. Aus unterschiedlichen Gründen habe sich die Hochzeit jedoch immer wieder verzögert. Nach Bekanntwerden der schweren Krankheit des Lebensgefährten der Klägerin, sei es ihrer beider Wunsch gewesen, ihre Zusammengehörigkeit über den Tod hinaus zu dokumentieren.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Nach Auffassung der Richter sei ein Anspruch auf Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz aufgrund der kurzen Ehedauer zwar in der Regel ausgeschlossen. Es gelte nur etwas anderes, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gerade nicht in der Versorgung der Witwe zu sehen sei. Die Klägerin habe glaubhaft darlegen können, dass eine frühere Eheschließung geplant gewesen sei und auch warum diese sich immer wieder verzögert habe.

Für eine so genannte "Versorgungsehe" fehlten auch typische Anhaltspunkte. Zum Beispiel sei der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht sehr groß gewesen und die Ehe sei erst nach einer jahrelangen, engen Beziehung geschlossen worden. Betrachte man alle Umstände in ihrer Gesamtheit, spreche es dafür, dass die Eheschließung nicht in erster Linie von dem Versorgungsgedanken, sondern mindestens in gleicher Weise von anderen höchstpersönlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht