Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten die mit dem Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sind

01.01.2012

Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten die mit dem Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sind

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in mehreren Urteilen am 20.06.2007 (Az.: 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06 und 1 L 257/06) entschieden, dass die Heranziehung von Studenten zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer, die an ihrem Studienort gemeldet sind und daneben ihren Erstwohnsitz am Wohnsitz der Eltern beibehalten, rechtswidrig ist. Die gegen die Studenten ergangenen entsprechenden Steuerbescheide wurden aufgehoben.

Die jeweils zugrunde liegenden Ortssatzungen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer seien wirksam, so das Gericht. Jedoch stellten die Wohnungen der Studenten am Studienort keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzungen dar, wenn die Studenten daneben nur noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung am Heimatort beibehielten. Dieses Beibehalten eines so genannten "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung stelle sich nicht als Innehaben einer Erstwohnung dar. Begrifflich sei dies jedoch Voraussetzung für die Annahme, dass es sich bei der Wohnung am Studienort um eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung handele. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde vom Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht