Streit über staatliches Wettmonopol muss nun der Europäische Gerichtshof klären

01.01.2012

Streit über staatliches Wettmonopol muss nun der Europäische Gerichtshof klären

Mit Beschluss vom 24.07.2007 (Az.: 4 K 4435/06) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart ein Verfahren, das die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten betrifft, ausgesetzt und den Rechtsstreit an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Insbesondere soll dabei geklärt werden, ob das staatliche Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie Sportwetten und Lotterien mit dem Europarecht vereinbar ist.

Geklagt hat eine Mieterin eine Geschäftlokals für Sportwetten in Stuttgart, das sie an eine GmbH untervermietet hat. Die Wettaufträge der Kunden leitet die GmbH ihrerseits online an eine Firma in Gibraltar weiter, die Inhaberin einer Lizenz der Regierung von Gibraltar ist. Unter anderem erlaubte diese der Firma die Veranstaltung von Sportwetten. Im November 2006 untersagt das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Nach Auffassung des Gerichts stehen die durch Art. 43 und 49 EG-Vertrag garantieren Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheiten einem staatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie Sportwetten und Lotterien, wie es derzeit in Deutschland existiert, entgegen. Das Gericht hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Es spreche alles dafür, dass diese Vorschriften sich als unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellten.

Eine noch zulässige Begrenzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit könne nur dann bejaht werden, wenn die Glückspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werde. Wenn der Gesetzgeber nicht nur die Sportwetten, sondern auch alle sonstigen vielfältigen Formen des Glückspiels bewertend in den Blick nehme und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- beziehungsweise Suchtpotentials auch einschreite, könne die der Fall sein. Bei Geldspielautomaten und beim Casinobetrieb sei dies in Deutschland jedoch nicht der Fall. An gewerblichen Geldspielgeräten in Spielhallen und Gasstätten seien etwa 80 von Hundert pathologisch Spielsüchtige aktiv.

Seit Anfang 2006 habe der Gesetzgeber die Spieleverordnung in einer Weise geändert, dass verschiedene suchrelevante Begrenzungen beim Geldspielautomatenbetrieb gelockert worden seien. Es fehle auch deshalb an eine systematischen und kohärenten Begrenzungspolitik, weil das staatlich Monopol in der Bundesrepublik bis heute in erheblichem Umfang werbend auftrete.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht