Klage gegen die Rücknahme der Bewilligung von erhöhtem Sitzungsgeld wurde abgewiesen

01.01.2012

Klage gegen die Rücknahme der Bewilligung von erhöhtem Sitzungsgeld wurde abgewiesen

Mit Urteil vom 09.07.2007 (Az.: 7 K 1471/06) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage des Stuttgarter Stadtrats Roland Schmid gegen die Rücknahme der Bewilligung von erhöhtem Sitzungsgeld abgewiesen. Begründet hatte Schmid seinen Antrag auf erhöhtes Sitzungsgeld mit Verdienstausfällen, die ihm im Rahmen seiner freiberuflichen Nebentätigkeit entstehen würden. Das Gericht verneinte das Vorliegen mandatsbedingter Verdienstausfälle und erklärte die Rücknahme der Bewilligung für rechtmäßig, da hinsichtlich seines regelmäßigen Einkommens als parlamentarischer Berater der CDU-Landtagsfraktion keinerlei Einbußen vorlägen.

Seit September 2001 war Roland Schmid hauptberuflich als parlamentarischer Berater der CDU-Landtagsfraktion in der Besoldungsgruppe A 16 tätig. Von der Landtagsverwaltung wurde er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Gemeinderat für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen freigestellt. Schmid begründet seinen in der Folge gestellten Antrag auf erhöhtes Sitzungsgeld damit, dass er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit einen Teil seiner bisherigen Berufstätigkeit fortführen werde, durch die er allerdings aufgrund seiner Verpflichtungen als Gemeinderat nur ein geringeres Einkommen als bisher erzielen könne. Die Stadt Stuttgart gewährte ihm bis Dezember 2004 das erhöhte Sitzungsgeld, welches für Fälle mandatsbedingter Verdienstausfälle vorgesehen ist. Für diesen Zeitraum belief sich der Differenzbetrag zum normalen Sitzungsgeld auf 27.145 Euro. Die Stadt Stuttgart nahm mit Bescheid vom 13.12.2005 die Bewilligung von erhöhtem Sitzungsgeld zurück.

Die Entscheidung der Stadt wurde nun vom Gericht bestätigt. Schmid habe keinen durch die Ausübung seines Mandats als Gemeinderat bedingten Verdienstausfall glaubhaft gemacht. Nur solche Einkommenseinbußen stellten einen Verdienstausfall dar, die dadurch entstünden, dass durch die kommunale Mandatsausübung die Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Nicht berücksichtigt werden könnten Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sowie die Vergütung, die Schmid für die Verwaltung der Häuser seines Vaters erhalten habe. Der erlittene Verdienstausfall hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeiten sei keine notwendige Folge der Mandatsausübung. Die von ihm angeführten Tätigkeiten hätte Schmid zeitlich so legen können, dass eine Kollision mit der Gemeinderatstätigkeit vermieden wird.

Ein Verdienstausfall könne schließlich nur bei Einkommenseinbußen angenommen werden, die sich auf ein regelmäßiges Einkommen bezögen und die auch der Höhe nach dem regelmäßigen Einkommen entsprechen. Als regelmäßiges Einkommen sei hier das A 16-Gehalt für die Tätigkeit als parlamentarischer Berater anzusehen. Es habe sich zudem bei den Beratungs- und Gutachtertätigkeiten, die Schmid ausgeführt habe, nur um vage Pläne gehandelt, deren Verwirklichung völlig offen gewesen sei. Es habe sich um spekulative, bloß erhoffte Einnahmequellen gehandelt.

Das etwaige Vertrauen von Schmid auf den Bestand der rechtswidrigen Bewilligung sei nicht schutzwürdig. Dieser Vertrauensschutz sei zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Schmid in wesentlichen Punkten unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe. Dadurch sei die Bewilligung des erhöhten Sitzungsgeldes schließlich nicht erwirkt worden. Auch bei der Zugrundelegung seiner unrichtigen Angaben hätte Schmid kein erhöhtes Sitzungsgeld zugesprochen werden dürfen.

Schmid könne sich aber auch nicht darauf berufen, dass er die gewährten Gelder verbraucht habe und aufgrund dessen entreichert sei. Es sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass er Luxusausgaben getätigt habe, die er ohne diesen Bezug nicht getätigt hätte. Die Rücknahme sei nicht zu beanstanden, selbst wenn von einem Verbrauch der zu Unrecht gewährten Zahlungen auszugehen wäre.

Das Gericht war der Auffassung, dass dem öffentlichen Rücknahmeinteresse wegen der von der Stadt Stuttgart zu Recht angenommenen Vorbildfunktion der Gemeinderäte besonderes Gewicht beizumessen sei. Es sei nicht mit dieser Vorbildfunktion vereinbar, wenn der Eindruck entstehe, die Mandatsträger könnten ihr Amt dazu nutzen, auf Kosten der Steuerzahler ihnen nicht zustehende finanzielle Vorteile zu erzielen. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse daran, mit der Rücknahme rechtswidrig bewilligter Leistungen der Gefahr eines solchen beim Bürger möglicherweise entstehenden Eindrucks entgegenzuwirken.

Dass die Stadt Stuttgart eine Mitverantwortung für die rechtswidrige Bewilligung der Leistungen trage, weil sie die Angaben von Schmid nicht näher auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft habe, schließe die Rücknahme nicht aus. In der Rücknahme liege kein treuwidriges Verhalten, da der Fehler der Stadt Stuttgart lediglich darin gelegen habe, Schmid leichtfertig zu glauben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht