Freizeitausgleich für in der Vergangenheit geleistete Überstunden

01.01.2012

Freizeitausgleich für in der Vergangenheit geleistete Überstunden

Das Verwaltungsgericht Minden hat in sieben Musterverfahren für in der Bielefelder Berufsfeuerwehr tätigen Beamten durch Urteile vom 25.07.2007 (Az.: 4 K 864/04 u.a.) entschieden, dass Feuerwehrleute, die in der Vergangenheit mehr als die nach EU-Recht zulässigen 48 Stunden wöchentlich Dienst leisten mussten einen Anspruch auf Freizeitausgleich haben.

Bis zum 31.12.2006 hatten die Dienstpläne der Stadt Bielefeld eine wöchentliche Dienstzeit von insgesamt 54 Stunden für die Feuerwehr vorgesehen, obwohl das europäische Recht 48 Stunden als maximale Wochenarbeitszeit festsetzt. Der Europäische Gerichtshof hatte am 14.07.2005 entschieden, dass diese erstmals in der EU-Gesundheitsschutz-Verbesserungsrichtlinie aus dem Jahr 1993 festgelegte Grenze auch für Feuerwehrleute gilt. Die Dienstpläne der Stadt wurden erst mit der Änderung der landesrechtlichen Arbeitszeitverordnung für die Feuerwehr zum 01.01.2007 angepasst.

Die Stadt wurde nun vom Verwaltungsgericht verpflichtet, den Beamten rückwirkend ab dem 01.10.2005 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich von sieben Stunden monatlich zu gewähren. Die Stadt habe ab Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes positiv wissen können, dass die durch sie festgelegten Dienstzeiten gegen geltendes EU-Recht verstießen, so das Gericht.

Anzusetzen sei der Umfang des Freizeitausgleichs allerdings nur mit sieben Stunden monatlich. Wegen des Bereitschaftsdienstes könnten die sich zunächst ergebenden durchschnittlichen 24 Stunden Mehrarbeit pro Monat nur zur Hälfte als Dienstzeit berücksichtigt werden. Um weitere 5 Stunden seien die sich dann ergebenden 12 Stunden zu vermindern, da die Beamten in diesem Umfang zu unentgeltlicher Mehrarbeit verpflichtet gewesen seien.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht