Wohnungseigentümergemeinschaften können auch Mängel am Sondereigentum verfolgen

01.01.2012

Wohnungseigentümergemeinschaften können auch Mängel am Sondereigentum verfolgen

Mit Urteil vom 12.04.2007 (Az.: VII ZR 236/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen kann, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Es besteht die Möglichkeit der Ermächtigung durch die einzelnen Wohnungseigentümer, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auch Ansprüche wegen Mängel des Sondereigentums geltend zu machen.

In demselben Urteil hatte der Bundesgerichtshof bereits erklärt, dass die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber wegen Mängel des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen kann. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dies auch bei Mängel am Sondereigentum kann könnte entgegenstehe, dass die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sich auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen.

Nach Meinung der Richte kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gleichwohl durch die einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigt werden, die Mängelansprüche am Sondereigentum geltend zu machen und unter den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich durchzusetzen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Ermächtigung durch die einzelnen Wohnungseigentümer. Denn der Bauträger habe selbst ein Interesse an einer zusammenhängenden Verfolgung, weil diese wirtschaftlich sinnvoll ist.