Bei Überschreitung einer mündlich vereinbarten Kostenobergrenze gilt die Planung als mangelhaft

01.01.2012

Bei Überschreitung einer mündlich vereinbarten Kostenobergrenze gilt die Planung als mangelhaft

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.04.2007 (Az.: VII ZR 250/05) eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Dem vorausgegangen war das Urteil vom Oberlandesgericht München vom 06.09.2005 (Az.: 28 U 1860/04). Danach soll die Planung eines Architekten mangelhaft sein, wenn er eine mündlich vereinbarte Kostenobergrenze überschreitet. Auch läge ein Mangel in der Planung vor, wenn der Architekt in seiner Planung die Interessen des Auftraggebers hinsichtlich des Personalbedarfs des Betriebs einer Küche nicht berücksichtigt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zukündigen, wenn der Architekt trotz Aufforderung seine mangelhafte Planung nicht nachbessert.

Vorliegend hatte ein Verband der Arbeiterwohlfahrt einen Architekten mit der Neuplanung dreier Küchen nach dem sogenannten "Cook an Chill-Verfahren" beauftragt. Nach diesem Verfahren wird in einer Produktionsküche das Essen hergestellt, schockgefrostet und anschließend in zwei Regenerierküchen das fertige Essen nur aufbereitet, wodurch es zur Einsparung von Personalkosten kommen soll. Mündlich wurde zwischen den Parteien eine Kostenobergrenze von 1, 5 Mio. DM brutto vereinbart. Im Laufe der Planungsphase ergab sich, dass sich die Gesamtbruttoherstellungskosten für die drei Küchen auf rund 2 Mio. DM belaufen würden. Nach erfolgter Rüge des Auftraggebers erklärte der Architekt, dass die zusätzlichen Kosten durch die Ersparnis der Personalkosten beim "Cook and Chill-Verfahren" wieder ausgeglichen werden würden. Jedoch ergab sich bei durch den Architekten durchgeführten Berechnung, dass die drei Küchen nach seiner Planung einen Personalaufwand von 59 Personen aufweisen werden, während der Betrieb der alten Küchen lediglich 30 Personen erforderte. Nach dem die Nachbesserungsaufforderung erfolglos verstrichen war, kündigte der Auftraggeber aus wichtigem Grund den Architektenvertrag.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellte die Überschreitung der mündlich vereinbarten Kostenobergrenze um rund eine halbe Millionen DM einen Mangel in der Planung des Architekten dar. Ein Mangel in der Planung liege zudem darin begründet, dass sie im Gegensatz zum bisherigen Betrieb der Küchen nahezu eine Verdopplung des Personalbedarfs beinhalte. Der Auftraggeber habe ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gehabt, da der Architekt den Aufforderungen zur Nachbesserung seiner Planung in keiner Weise nachgekommen war. Darüber hinaus habe der Architekt auch keinen Anspruch auf ein Honorar, da die Planung weder verwertbar noch tatsächlich durch den Auftraggeber verwertet worden sei.