Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundbuchfähig

01.01.2012

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundbuchfähig

Mit Beschluss vom 09.01.2007 (Az.: 8 W 223/06) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kann. Dafür muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Namen führen, der eine Unterscheidung zu anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts möglich macht. Eine Berichtigung des Grundbuchs dahingehen, dass nur sie und nicht mehr ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden, kann nicht verlangt werden.

Als Eigentümer eines Grundstücks sind zwei Personen ?in Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB unter der Bezeichnung Gesellschaft bürgerlichen Rechts? im Grundbuch eingetragen. Nun soll auf Antrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Eintrag dahingehend berichtigt werden, dass nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen und mit ihrem Sitz als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden. Die beantragte Änderung nimmt das Grundbuchamt nicht vor, mit der Begründung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar rechtsfähig sei, aber nicht grundbuchfähig, weshalb diese nicht als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden könne.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Änderung des Grundbuchs verlangen, dass ausschließlich sie mit ihrem Namen und ihrem Sitz im Grundbuch eingetragen wird, obwohl sie grundsätzlich grundbuchfähig ist und unter ihrem Namen als Eigentümerin eingetragen werden kann. Die Annahme einer fehlenden Grundbuchfähigkeit würde im Widerspruch dazu stehen, dass zum Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Grundeigentum gehören kann. Ein Erwerb von Grundstücken würde bereits am Eintragungserfordernis des § 873 BGB scheitern, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig wäre. Wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Namen führt, der sie von anderen Gesellschaften unterscheidet, sind die Voraussetzungen der Grundbuchfähigkeit erfüllt. Das im Registerrecht geltende Erfordernis der Bestimmtheit und Klarheit der Eigentumsverhältnisse ist erfüllt, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Recht mit diesem unterscheidungskräftigen Namen im Grundbuch eingetragen wird. Da der Zweck der Eintragung im Grundbuch der ist, den Eigentümer auszuweisen und nicht die hinter diesem stehenden Gesellschafter, müssen diese nur dann eingetragen werden, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine unterscheidungskräftige Bezeichnung hat. Der Grundbuchfähigkeit steht auch der Grundsatz der Registerpublizität nicht entgegen. Zwar ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht handelsregisterpflichtig und ihr steht damit die Erleichterung des Nachweises der Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen durch Zeugnis des Registergerichts (§ 32 GBO) nicht zur Verfügung, dies schließt aber die Eintragung nicht aus. Gemäß § 29 GBO ist sie verpflichtet, den Nachweis der Eintragungsunterlagen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Unterlagen zu erbringen.

Es geht vorliegend jedoch nicht um eine Neueintragung, sondern lediglich um eine Berichtigung des Grundbuchs. Nach einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst dann Eigentümerin eines Grundstücks, wenn im Grundbuch ihre Gesellschafter mit dem Zusatz ?GbR? eingetragen sind. Anderenfalls müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, oder aber die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein.