Kostenerstattung bei einem prozessbegleitenden Privatgutachten

01.01.2012

Kostenerstattung bei einem prozessbegleitenden Privatgutachten

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.01.2007 (Az.: VII ZB 74/06) entschieden, dass die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden können, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.

Ein Oberlandesgericht hatte in einem Werklohnprozess ein Gutachten eingeholt, für das der Sachverständige 8.660,56 Euro in Rechnung gestellt hat. Mit Hilfe eines Privatgutachtens hat die Beklagte dieses Gutachten angegriffen. Sie beantragte, die ihr dafür entstandenen Kosten von 47.062,50 Euro festzusetzen. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, die Kosten des Privatgutachtens seien nur in Höhe von 13.000 Euro erstattungsfähig. Die Beklagte habe dadurch, dass sie dem Kläger den Kostenrahmen des außergerichtlich eingeholten Gutachtens nicht vorab mitgeteilt hat, die sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebende Obliegenheit verletzt. Dieser habe daher allenfalls mit zusätzlichen Kosten in der Größenordnung des Gerichtsgutachtens einschließlich eines gewissen Toleranzspielraums rechnen müssen. Die Beklagte könne somit lediglich diese Kosten, die nicht höher als 13.000 Euro zu bemessen seien, im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden können, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht mitgeteilt hat. In § 91 ZPO sind Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht geregelt. Soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren hat danach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreit zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten. Zum einen ergebe sich daraus, dass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu erstatten hat, sondern nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen. Zum anderen sind damit die Voraussetzungen der Kostenpflicht auch abschließend festgelegt. Sind demnach bestimmte Kosten einer Partei als notwendig im Sonne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, sind diese von der unterliegenden Partei ohne weiteres zu tragen. Es bestehe kein Bedürfnis für die Annahme einer der erstattungsberechtigten Partei obliegenden Vorabankündigung, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des kostenrechtlichen Transparenzgebots.